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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 2317 – En ... / I. Neubeginn
Rn 23 Neubeginn der Verjährung ( § 212 ) kann durch Anerkenntnis eintreten, wenn zB der Verpflichtete sich zur Auskunft über den Nachlassbestand bereit erklärt (§ 2314) und erkennen lässt, sich bewusst zu sein, dass gegen ihn ein Pflichtteilsanspruch besteht (BGH NJW 85, 2945; NJW-RR 87, 1411; Ddorf FamRZ 99, 1097, 1098 f), oder er ein Inventar (§ 1994) errichtet (Zweibr FamRZ...mehr