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ZErb 09/2025, Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Aus ... / 1 Gründe

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I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Erbin einen Pflichtteilsanspruch im Wege der Stufenklage geltend. Das LG hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, der Klägerin Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erteilen, das auch alle ergänzungspflichtigen Schenkungen und unter Abkömmlingen ausgleichungspflichtigen Zuwendungen der Erblasserin sowie alle Güterstände, in denen die Erblasserin während ihrer Ehezeit gelebt hat, umfasst. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das OLG, nachdem es den Streitwert für das Berufungsverfahren auf "bis zu 400 EUR" festgesetzt hatte, als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Mindestbeschwer für das Berufungsverfahren von 600 EUR nicht erreicht sei. Bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung bemesse sich der Wert der Beschwer nach dem Interesse der verurteilten Partei an der Nichterteilung der Auskunft. Dabei sei im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der Auskunft erfordere. Anhaltspunkte dafür, dass dieser hier den Wert von "bis zu 400 EUR" überschreite, seien nicht ersichtlich. Lege man den Stundensatz gem. § 22 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) in Höhe von höchstens 25 EUR und den von der Beklagten geschilderten Aufwand von acht Stunden zugrunde, komme man auf einen Wert von 200 EUR. Die Beklagte müsse sich hier zur Auskunftserteilung keiner fremden Hilfe bedienen.

III.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung de...

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