Rn 2
Der Erbschein muss von sich heraus und ohne Bezugnahme auf andere Urkunden verständlich sein. Er soll den Erben durch die Richtigkeitsvermutung (§ 2365) legitimieren und den guten Glauben an seine Rechtsstellung zu schützen (§ 2366). Der Inhalt des Erbscheins ist daher dahin begrenzt, dass er das Erbrecht des berufenen Erben und etwaige Einschränkungen desselben zu bezeugen hat (BGH NJW 21, 3727 [BGH 08.09.2021 - IV ZB 17/20] Rz 12). Der Erbschein enthält die Person des Erblassers und die des Erben mit vollem Namen, wobei zur Individualisierung der jeweilige Geburtstag und Wohnsitz sowie der Todeszeitpunkt des Erblassers angegeben werden sollte, ferner zwingend die Feststellung, dass der Erbe Erbe geworden ist, grds die Erbquote und ggf Beschränkungen des Erben durch angeordnete Testamentsvollstreckung (§ 2364), Nacherbfolge (§ 2363; praxisrelevant sind insb Wiederverheiratungsklauseln beim Berliner Testament, vgl Staud/Herzog § 2359 Rz 427, 444), Hoferbfolge oder sonstige Anerbenrechte (MüKo/Grziwotz Rz 161 ff). Die Erbeinsetzung unter auflösender Bedingung ist anzugeben. Fallen anzugebende Verfügungsbeschränkungen weg, ist ein unrichtig gewordener Erbschein einzuziehen und sind sie in einem neuen Erbschein nicht mehr aufzunehmen (KGJ 48, 143, 148). Änderungen der Rechtszuständigkeit, die auf den ursprünglichen Anfall zurückwirken (Erbverzicht, Erbschaftsausschlagung, Erbunwürdigkeitserklärung, wirksame Testamentsanfechtung), sind zu berücksichtigen; ebenso sind die durch Abschichtung aus der Erbengemeinschaft ausgeschiedenen Miterben aufzunehmen (Brandbg 14.5.13 – 3 W 20/13). Ergeht ein Fremdrechtserbschein, dh ein Erbschein nach materiell ausländischem Recht (vgl §§ 105, 343, 352c FamFG), ist die Erbfolge nach ausländischem Recht (Erbstatut; vgl BayObLGZ 61, 4, 7) ...