Gesetzestext
Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.
A. Zweck.
Rn 1
Der Erbschein ist regelmäßig als eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkunde (§§ 2365, 2366, 2369) zum Nachweis der Rechtsnachfolge geeignet (s Rn 4, § 2353 Rn 1), auch zB zum Nachweis eines erbrechtlichen Rechtsübergangs, solange noch der Erblasser im Grundbuch (vgl § 35 GBO) eingetragen ist (Frankf DNotZ 05, 384f). Nachlassschuldner dürfen aber ihre Erfüllung nicht von seiner Vorlage abhängig machen, es sei denn, anderes ist vereinbart (§ 2353 Rn 6).
B. Umfang der Richtigkeitsvermutung.
Rn 2
Der Erbschein bezeugt positiv das ausgewiesene Erbrecht und bei Miterben die Größe der Erbteile. In negativer Hinsicht wird aufgrund der Vollständigkeitsvermutung vermutet, dass keine nichtbezeugten Verfügungsbeschränkungen, dh Anordnung der Nacherbfolge (§ 2363; vgl München FamRZ 12, 1174) oder Testamentsvollstreckung (§ 2364), bestehen (BGH NJW 21, 3727 Rz 12); Sonderfälle sind Hoffolge- und territorial beschränkter Erbschein (§ 2369).
Rn 3
Nicht wird vermutet, dass diese Beschränkungen tatsächlich (Frankf WM 93, 803, 805 [OLG Frankfurt am Main 18.01.1993 - 4 U 173/91]; KG DNotZ 56, 195, 198; aA RGRK/Kregel Rz 7) oder keine anderen, mit dem Erbrecht nicht selbst verbundene Beschränkungen bestehen, zB aufgrund Nachlassinsolvenz oder -verwaltung, Übertragung oder Verpfändung des Erbteils oder Bestellung eines Nießbrauchs an ihm, Begründung der Gütergemeinschaft (Firsching/Graf Rz 4.273). Es besteht keine Vermutung bzgl solcher Angaben, die nicht zum notwendigen Inhalt des Erbscheins (§ 2353 Rn 2) gehören (zB idR Berufungsgrund, Vermächtnis, Nachlasszugehörigkeit einzelner Nachlassgegenstände, Nichteintr...