Wer pflichtteilsberechtigt ist, sollte mit der Geltendmachung seiner Ansprüche nicht zu lange warten, da hier die kurze Drei-Jahres-Frist zu beachten ist. Die Verjährung des Anspruches beginnt gemäß §§ 2317 Abs. 1, 195, 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem (1.) der Erbfall eingetreten ist und (2.) der Pflichtteilsberechtigte hiervon Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall tritt in jedem Fall Verjährung ein, § 199 Abs. 3a BGB.

Im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ist zwischen Feststellungs-, Auskunfts-, Zahlungs- und Stufenklage zu unterscheiden.

Welche Klageart konkret in Betracht kommt, hängt im Einzelfall davon ab, ob der Pflichtteilsberechtigte schon Kenntnis vom Nachlass, insbesondere über den Wert der einzelnen Nachlassgegenstände hat, oder ob er erst noch Auskunft über den Bestand des Nachlasses als solchen oder den Wert benötigt. Im ersten Fall ist gleich Zahlungsklage zu erheben. Im zweitgenannten Falle ist die sich anbietende Stufenklage zwar nicht zwingend, allerdings insbesondere aus Gründen der Kostenersparnis und der Verjährungshemmung der anhängigen Stufen angeraten.

Nach herrschender Meinung stellt die nachträgliche Erweiterung einer Klage um eine weitere Stufe eine zulässige Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO dar; das gilt auch für die Zulässigkeit der Rückkehr von einer höheren auf eine frühere Stufe.[1]

Sollte im Prozess festgestellt werden, dass ein Pflichtteilsanspruch besteht, so kann der zahlungspflichtige Erbe gemäß § 2318 BGB etwaige Vermächtnisansprüche prozentual entsprechend kürzen.

 
Praxis-Tipp

Da der Erbe für das Kürzungsrecht beweispflichtig ist und ein im Verhältnis zum Pflichtteilsberechtigten ergangenes Urteil gegenüber dem Vermächtnisnehmer keine Rechtskraft entfaltet, empfiehlt es sich dem Vermächtnisnehmer den Streit zu verkünden.

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