Schulden und Lasten, welche mit nach § 13a ErbStG und § 13c ErbStG befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a ErbStG und § 13c ErbStG anzusetzenden Werts dieses Vermögen zu dem Wert vor Anwendung des § 13a ErbStG und § 13c ErbStG entspricht.[1] Von einem wirtschaftlichen Zusammenhang gehen die Erbschaftsteuerhinweise 2019 wie folgt aus:[2]

Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden (Lasten) mit Vermögensgegenständen i. S. d. § 10 Absatz 6 ErbStG liegt nur vor, wenn die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die diesen Vermögensgegenstand betreffen und die Schuld den Vermögensgegenstand wirtschaftlich belastet. Hierbei muss der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Vermögensgegenstand beim Erbfall bereits bestanden haben; er wird durch die Gesamtrechtsnachfolge nicht herbeigeführt, wenn er beim Erblasser nicht bestanden hat.

 
Praxis-Beispiel

Schuldenabzug

Erblasser E verstirbt. Zur Alleinerbin wurde T bestimmt. Im Nachlass befindet sich ein Gewerbebetrieb. Das begünstigte Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG beträgt 3.900.000 EUR. Für den Erwerb des Betriebs hat T keinen Antrag auf Anwendung der 100 %igen Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG gestellt. Darüber hinaus sind Gleichstellungsgelder i. H. v. 1.000.000 EUR an weichende Miterben zu zahlen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem erworbenen Betrieb stehen und nicht bei der Bewertung des Betriebs berücksichtigt wurden.

Lösung

a) Ansatz des steuerpflichtigen begünstigten Betriebsvermögens

Die Gleichstellungsgelder stellen Schulden dar, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem erworbenen Betrieb stehen und nicht bei der Bewertung des Betriebs berücksichtigt werden.

Ein Gleichstellungsgeld liegt dabei vor, soweit sich der Übernehmer zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags an andere Angehörige des Übergebers verpflichtet.

Mangels Antragstellung kommt der 85 %ige Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG zur Anwendung. Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG schmilzt aufgrund der Höhe des begünstigten Vermögens.

Es ergibt sich für T die folgende Berechnung:

 
Betriebsvermögen (begünstigt) 3.900.000 EUR
./. 85 % Verschonungsabschlag (85 % von 3.900.000 EUR) ./. 3.315.000 EUR
verbleiben 585.000 EUR
./. Abzugsbetrag (Berechnung siehe nachstehend) ./. 0 EUR
steuerpflichtiges begünstigtes Betriebsvermögen 585.000 EUR

Der gleitende Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG berechnet sich wie folgt:

 
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 585.000 EUR 150.000 EUR
./. Abzugsbetrag ./. 150.000 EUR  
übersteigender Betrag 435.000 EUR  
hiervon 50 % (abgerundeter Wert) 217.500 EUR ./. 217.500 EUR
verbleibender Abzugsbetrag   0 EUR

b) Ansatz der Schulden

Entsprechend § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG ist wie folgt zu rechnen:

Ansatz des begünstigten Betriebsvermögens nach Anwendung § 13a ErbStG: 585.000 EUR

Ansatz des begünstigten Betriebsvermögens vor Anwendung § 13a ErbStG: 3.900.000 EUR

Damit sind die abzugsfähigen Schulden wie folgt zu berechnen:

1.000.000 EUR x 585.000 EUR/3.900.000 EUR = 150.000 EUR

Es gilt aber zu beachten, dass dies nicht für die Schulden gilt, welche schon bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit zu berücksichtigen sind. Anderenfalls käme es zu einer doppelten Berücksichtigung der Schulden.[3]

In welcher Höhe der Erwerber Schulden abziehen kann hängt davon ab, ob der Erwerber sich für die Regelverschonung oder die Optionsverschonung entschieden hat.

Bei der Regelverschonung kommt die teilweise Schuldenkappung des § 13a Abs. 5 Satz 4 ErbStG zur Anwendung.

 
Praxis-Beispiel

Vererben einer Kapitalgesellschaft mit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden

Großvater GV vererbt seinem Enkel EN einen 50 %igen Anteil an einer Kapitalgesellschaft. Das begünstigte Vermögen (Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden) beträgt 10.200.000 EUR). Gleichzeitig gehen auch Schulden i. H. v. 1.400.000 EUR über, welche mit dem Anteil an der Kapitalgesellschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Vorerwerbe von begünstigtem Vermögen haben nicht stattgefunden. Es wird kein Antrag auf Optionsverschonung gestellt.

Lösung

Die Beteiligung stellt begünstigtes Betriebsvermögen, da diese mehr als 25 % beträgt.[4] Aus diesem Grund stehen EN die Begünstigungen des § 13a ErbStG zu. EN kann, da er keinen Antrag gestellt hat, nur den 85 %igen Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG in Anspruch nehmen. Die schädliche Grenze von 26.000.000 EUR ist hier nicht überschritten. Schädliche Vorerwerbe nach § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG haben ebenfalls nicht stattgefunden.

 
nach § 13b Abs. 2 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen 10.200.000 EUR
./. 85 %iger Verschonungsabschlag ./. 8.670.000 EUR
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 1.530.000 EUR
nunmehr ist der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG zu ermitteln:  
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG   150.000 EUR  
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 1.530.000 EUR   1.530.000 EUR

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