Im Falle eines unzureichenden Nachlasses steht dem nicht selbst pflichtteilsberechtigten Erben die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses zu, um sein Privatvermögen vor Nachlassforderungen zu schützen, sofern er nicht bereits unbeschränkt haftet, § 2013 BGB. Es kommt zu einer Trennung zwischen Nachlass und Eigenvermögen des Erben, aber jeweils nur im Verhältnis zum jeweiligen Gläubiger.

Ein Nachlass ist i. S. d. § 1990 BGB als unzureichend anzusehen, wenn seine Aktiva die Kosten einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens nicht decken können. Eine Überschuldung setzt § 1990 BGB hierbei allerdings nicht voraus, wobei diese denklogisch genügen würde.

Vor der Geltendmachung dieser Einrede gilt es jedoch zu bedenken, dass hiernach der Nachlass zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben ist, die sich im Rahmen der §§ 1978, 666 BGB über den Bestand des Nachlasses informieren können (vgl. § 1990 Abs. 1 Satz 2 BGB). Damit bleibt der Erbe weiterhin Verwalter des Nachlasses und ist den Gläubigern für seine Verwaltertätigkeit verantwortlich.

Im Pflichtteilsprozess ist speziell darauf zu achten, dass nach Erhebung der Einrede ein Haftungsbeschränkungsvorbehalt (§ 780 ZPO) in den Tenor aufgenommen wird. Dieser sollte hinsichtlich der Hauptforderung, sämtlicher Nebenforderungen und der Kosten geltend gemacht werden. Bei der Beurteilung der Dürftigkeit ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Zu beachten ist allerdings, dass auch im Falle des Vorbehalts im Tenor die Beschränkung der Haftung gemäß § 781 ZPO keine Berücksichtigung findet, bis der Erbe seine Einwendungen konkret erhoben hat.

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