Trotz des erbrechtlichen Bezugs bestehen die sachliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts und diejenige des Familiengerichts nebeneinander, wenn der überlebende Ehegatte das Erbe ausschlägt und er nach der sogenannten "güterrechtlichen Lösung" auch Zugewinnausgleichsansprüche in Gestalt des "kleinen Pflichtteils" geltend macht. Während für die sich nach § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 1371 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB ergebenden Pflichtteilsansprüche das Nachlassgericht zuständig ist, liegt die ausschließliche Zuständigkeit für die zusätzlich geltend gemachten Zugewinnausgleichsansprüche nach § 1371 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB nach § 23a Abs. 1 Satz 2 GVG beim Familiengericht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge