Da der Pflichtteilsberechtigte überwiegend nicht in der Lage sein wird die Höhe und den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls sowie die lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers und damit seines Zahlungsanspruches zu beziffern, hat ihm der Gesetzgeber umfassende Auskunftsansprüche gegen die Erben zuerkannt.

Den Abkömmlingen, die gesetzliche Erben sind oder nach § 2052 BGB testamentarisch auf ihre gesetzliche Quote eingesetzt wurden, steht somit zunächst gemäß § 2057 BGB jedem Miterben gegenüber hinsichtlich aller möglicherweise nach § 2050 BGB ausgleichspflichtigen Vorempfänge ein Auskunftsanspruch zu. Hierbei ist zu beachten, dass ein Zahlungsanspruch nur in dem Fall geltend gemacht werden kann, dass die Vorempfänge aller Abkömmlinge berücksichtigt wurden und sämtliche anderen Voraussetzungen des Pflichtteilsanspruches geklärt sind. Ggf. ist hierzu neben dem Auskunftsanspruch aus § 2057 BGB auch derjenige aus § 2314 BGB geltend zu machen.

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