Die oben genannten Vergünstigungen finden auch für den Schlusserben Anwendung.

 
Praxis-Beispiel

Auch der Schlusserbe erhält die Vergünstigungen

Die Ehegatten E und F, die im Güterstand der Gütertrennung leben, haben sich in einem formgültigen gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Darüber hinaus haben sie den gemeinsamen Sohn S als Schlusserben vorgesehen. Der vermögende Ehegatte E verstirbt im April 2023. Im Nachlass befindet sich neben Barvermögen in Höhe von 1.200.000 EUR auch ein Mitunternehmeranteil (Steuerwert 10.800.000 EUR). Verwaltungsvermögen soll nicht vorhanden sein. S hat keinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht. Sechs Monate nach dem Tod von E (im Oktober 2023) stirbt auch F. Anträge wurden weder von F noch von S gestellt. Die Erbschaftsteuerschuld begleicht F – mangels eigenen Vermögens – aus dem geerbten Barvermögen.

Lösung:

  1. Erbfall des E (im April 2023)

Von den Ehegatten wurde ein Berliner Testament errichtet. Demensprechend beerbt die F den E. Der Sohn S wurde somit enterbt. Da von ihm aber kein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wurde, unterliegt er zunächst keiner Besteuerung.

Besteuerung der F

Diese hat ihren Erwerb als Erwerb von Todes wegen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu besteuern.

Mangels Anträge kommt hier die Regelverschonung und daneben grundsätzlich der Abzugsbetrag von 150.000 EUR (§ 13a Abs. 1 und 2 ErbStG) zur Anwendung. Darüber hinaus ist vorab auch noch der Vorababschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG zu berücksichtigen.

Es ergibt sich nun folgende Berechnung:

Zunächst ist der Vorabschlag abzuziehen. Es ergibt sich somit die folgende Berechnung

 
Nach § 13b Abs. 2 ErbStG begünstigtes Vermögen 10.800.000 EUR
abzüglich Vorwegabschlag (30 % von 10.800.000 EUR) ./. 3.240.000 EUR
Verbleibender Betrag 7.560.000 EUR

Nunmehr ist der Ansatz des Betriebsvermögens zu ermitteln

 
Verbleibender Betrag nach Vorababschlag 7.560.000 EUR
abzüglich Verschonungsabschlag (85 % von 7.560.000 EUR) ./. 6.426.000 EUR
gleitender Abzugsbetrag (begünstigtes Vermögen hierfür zu hoch) 0 EUR
verbleibender Ansatz Betriebsvermögen 1.134.000 EUR

Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs und der Erbschaftsteuer

 
verbleibender Ansatz Betriebsvermögen 1.134.000 EUR
Barvermögen + 1.200.000 EUR
Bereicherung 2.334.000 EUR
Beerdigungskostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) ./. 10.300 EUR
Persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) ./. 500.000 EUR
Versorgungsfreibetrag (§ 17 Abs. 1 ErbStG) ./. 256.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 1.567.700 EUR
Erbschaftsteuer (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 297.863 EUR

Ergänzender Hinweis

Macht aber der Schlusserbe S doch seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber der F geltend und diese erfüllt ihn, indem sie begünstigtes Vermögen an S hingibt, dann sieht die Finanzverwaltung hierin einen Verstoß gegen die Behaltensregelungen (R E 13a.12 Abs. 3 Nr. 2 ErbStR 2019). Es kommt dadurch zu einer Nachversteuerung.

b) Erbfall F (im Oktober 2019)

Der Tod von F führt nicht dazu, dass die gewährten Verschonungsmaßnahmen wegfallen. Es liegt kein Verstoß gegen die fünfjährige Behaltensfrist nach § 13a Abs. 6 ErbStG vor (s. R E 13a.12 Abs. 2 Nr. 1 ErbStR 2019).

Die gilt auch für den Vorwegabschlag (R E 13.20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 ErbStR 2019). Dieser entfällt nicht, wenn das begünstigte Vermögen im Wege des Übergangs von Todes wegen übergeht.

Besteuerung des Schlusserben S

S hat seinen Erwerb von dem letztversterbenden Ehegatten als Erwerb von Todes wegen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu versteuern.

Mangels Anträge kommt auch hier die Regelverschonung und daneben grundsätzlich der Abzugsbetrag von 150.000 EUR (§ 13a Abs. 1 und 2 ErbStG) zur Anwendung. Darüber hinaus ist vorab auch noch der Vorababschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG zu berücksichtigen.

Zunächst ist der Vorabschlag abzuziehen. Es ergibt sich somit die folgende Berechnung:

 
Nach § 13b Abs. 2 ErbStG begünstigtes Vermögen 10.800.000 EUR
abzüglich Vorwegabschlag (30 % von 10.800.000 EUR) ./. 3.240.000 EUR
Verbleibender Betrag 7.560.000 EUR

Nunmehr ist der Ansatz des Betriebsvermögens zu ermitteln

 
Verbleibender Betrag nach Vorababschlag 7.560.000 EUR
abzüglich Verschonungsabschlag (85 % von 7.560.000 EUR) ./. 6.426.000 EUR
gleitender Abzugsbetrag (begünstigtes Vermögen hierfür zu hoch) 0 EUR
verbleibender Ansatz Betriebsvermögen 1.134.000 EUR

Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs und der Erbschaftsteuer

 
verbleibender Ansatz Betriebsvermögen 1.134.000 EUR
verbleibendes Barvermögen 1.200.000 EUR ./. 297.863 EUR) + 902.137 EUR
Bereicherung 2.036.137 EUR
Beerdigungskostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG)./.K ./. 10.300 EUR
Persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 1.625.800 EUR
Erbschaftsteuer (Steuersatz 19 %; § 19 Abs. 1 ErbStG) 308.750 EUR

Aus Vereinfachungsgründen soll hier die Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG unberücksichtigt bleiben.

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