BFH

Verwertung metallischer Verbrennungsrückstände durch ein Krematorium

Einnahmen aus der Verwertung metallischer Verbrennungsrückstände bei einem Krematorium in Gestalt eines Betriebs gewerblicher Art stellen Betriebseinnahmen dar.

Schwarze Urne mit Rose und Bibel

Hintergrund: Erlöse eines Krematoriums aus der Verwertung metallischer Verbrennungsrückstände

  • Die Klägerin ist als Stadt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie betrieb im Streitjahr 2017 ein Krematorium. Dieses Krematorium führte die Klägerin als Betrieb gewerblicher Art (BgA).
  • Beim Einäscherungsprozess fielen verschiedene Metallteile an. Dabei handelte es sich um zuvor fest mit dem Körper verbundene medizinische Implantate (z.B. Zahngold, Prothesen) sowie andere nicht fest mit dem menschlichen Körper verbundene Wertgegenstände (z.B. Schmuckgegenstände, Sargbestandteile).
  • Diese Rückstände gab die Klägerin nach dem Verbrennungsvorgang an eine Metallscheideanstalt zur Vergütung des Metallwerts weiter. Die Metallscheideanstalt überwies den Erlös auf ein Bankkonto der Klägerin.
  • Grundlage für den Einäscherungsprozess war die Erlaubnis zur Feuerbestattung durch den Totenfürsorgeberechtigten. Mit dem Totenfürsorgeberechtigten wurde vor der Einäscherung des Verstorbenen in einem Gespräch darüber entschieden, wie mit den edelmetallhaltigen Rückständen verfahren werden soll. Sollte der Totenfürsorgeberechtigte eine Herausgabe der Wertgegenstände wünschen, hatte er dies vor der Einäscherung per Formular anzumelden. Andernfalls wurde eine Zustimmung der Verwertung der Wertgegenstände zu karitativen und sozialen Zwecken angenommen.
  • In dem von der Klägerin für den BgA für das Streitjahr 2017 erklärten Jahresüberschuss waren die Einnahmen aus der Verwertung der Kremationsrückstände enthalten.
  • Die Veranlagung erfolgte mit Körperschaftsteuerbescheid 2017 sowie Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2017 jeweils vom 23.7.2019 erklärungsgemäß.
  • Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte, den Gewinn um den Erlös aus der Veräußerung der Kremationsrückstände zu verringern. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Die nachfolgend beim FG erhobene Klage hatte Erfolg. Die im Kremationsprozess gewonnenen und von den Totenfürsorgeberechtigten zur Verwertung für karitative Zwecke überlassenen metallischen Rückstände seien unentgeltliche Sachzuwendungen an den Hoheitsbereich der Klägerin und damit außerhalb des BgA "Krematorium" angefallen. Bei den metallischen Kremationsrückständen handele es sich um Sachspenden der Totenfürsorgeberechtigten an den Hoheitsbereich der Klägerin. Eine Betriebseinnahme des BgA liege unter Gesamtwürdigung aller Umstände mangels Veranlassungszusammenhangs nicht vor.

Entscheidung: Erlöse stellen Betriebseinnahmen dar

Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Einnahmen aus der Verwertung von Kremationsrückständen seien keine Betriebseinnahmen des BgA der Klägerin. 

Sachlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang entscheidend

Betriebseinnahmen sind in Anlehnung an § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Ein Wertzuwachs ist betrieblich veranlasst und damit eine Betriebseinnahme, wenn ein sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb gegeben ist. Außerbetrieblich veranlasste Wertzugänge sind hiervon zu unterscheiden.

Für die Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs kommt es nicht auf die zivilrechtliche Rechtsgrundlage der Leistung an. Als betrieblich veranlasst sind nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus der maßgeblichen Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen. Es ist weder erforderlich, dass der Vermögenszuwachs im Betrieb erwirtschaftet wurde, noch, dass der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die Einnahme hat. Ebenso spielt keine Rolle, ob die für eine betriebliche Leistung erlangte Gegenleistung in den betrieblichen oder in den privaten Bereich des Steuerpflichtigen gelangt, denn eine Betriebseinnahme setzt nicht voraus, dass die erlangte Leistung Betriebsvermögen wird.

Spätere Verwendung der Betriebseinnahme unerheblich

Betriebseinnahmen können auch bei Dritten zufließen. Die Realisierung von Erträgen, deren Entstehung im betrieblichen Bereich angelegt ist, kann nicht (z.B. durch Entnahme oder durch Übertragung auf eine nahestehende Person) in den außerbetrieblichen Bereich verlagert werden. Auch wenn der erlangte Wert anschließend für außerbetriebliche Zwecke eingesetzt wird, bleibt es beim Ansatz der Betriebseinnahme.

Betriebliche Veranlassung auch im Urteilsfall gegeben

Nach diesen Grundsätzen ist ein betrieblicher Zusammenhang im Streitfall zu bejahen. Die Zahlungen der Metallscheideanstalt auf ein Konto der Klägerin beruhen darauf, dass der BgA die bei der Verbrennung entstandenen Metallrückstände an die Metallscheideanstalt weitergab. Sowohl das Erlangen der durch den Verbrennungsvorgang entstandenen Rückstände als auch die Zahlung in der Folge der Weitergabe an die Metallscheideanstalt sind betrieblich veranlasst. 

Der Eingang der Zahlungen seitens der Metallscheideanstalt auf einem gesonderten Konto der Klägerin – getrennt vom übrigen kommunalen Haushalt – ändert daran nichts. Insoweit gelten für BgA keine anderen Grundsätze als für andere betrieblich tätige Steuerpflichtige oder Kapitalgesellschaften.

BFH, Urteil v. 14.7.2026, IX R 29/24 ; veröffentlicht am 10.9.2026

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