FG Düsseldorf

Sonderausgabenabzug bei Realsplitting im Trennungsjahr

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden Ehepartner bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG abziehbar sind, wenn die Ehegatten die Einzelveranlagung wählen.

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Einzelveranlagung im Trennungsjahr

Der Kläger und seine (damalige) Ehefrau trennten sich im Streitjahr. Für dieses Jahr wählten sie die Einzelveranlagung. Er leistete an sie Unterhaltszahlungen, die er als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG geltend machte (sog. Realsplitting). 

Das beklagte Finanzamt versagte dies mit der Begründung, dass die Ehegatten im Jahr der Trennung noch die Zusammenveranlagung wählen könnten

Die steuerliche Behandlung der Ehegatten erfolge noch als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft. Insofern werde das Realsplitting durch die Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung verdrängt.

Voraussetzungen für Realsplitting erfüllt

Der Senat gab der Klage statt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Realsplittings waren – unstrittig – erfüllt. Nach Auffassung des Senats ständen die Vorschriften zur Ehegattenbesteuerung der Anwendung des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG nicht entgegen, sofern die Ehegatten tatsächlich die Einzelveranlagung wählen. 

Die bloße Wahlmöglichkeit zum Ehegattensplitting sei nicht ausreichend, um die steuerliche Begünstigung zu versagen. Vielmehr sprächen für die Anwendung des Realsplittings auch in der vorliegenden Konstellation der Sinn und Zweck, die Gesetzessystematik sowie die Gesetzeshistorie des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG.

Revisionsverfahren beim BFH anhängig

Der Senat hat die Revision zugelassen, da die im Streitfall strittige Rechtsfrage bislang höchstrichterlich nicht entschieden wurde. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. X R 23/26 anhängig.

FG Düsseldorf, Urteil v. 23.7.2026, 9 K 2776/25 E

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter v. 14.9.2026

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