Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags 2023
Streitig war die Höhe des berücksichtigten Grundfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2023. Die Steuerpflichtigen machten geltend, die aktuelle gesetzliche Regelung sei verfassungswidrig.
Dieser Argumentation folgte das FG jedoch nicht und lehnte auch eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO und eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ab, da es nicht von der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Inflationsausgleichsgesetzes (InflAusG) überzeugt ist.
Zu verschonendes Existenzminimum darf nicht unter Mindestbedarf liegen
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss dem Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld so viel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und – unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG – desjenigen seiner Familie bedarf.
Die Höhe des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums hängt von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und dem in der Rechtsgemeinschaft anerkannten Mindestbedarf ab. Diesen einzuschätzen ist Aufgabe des Gesetzgebers.
Soweit der Gesetzgeber jedoch sozialrechtlich den Mindestbedarf bestimmt hat, den der Staat bei einem mittellosen Bürger im Rahmen sozialstaatlicher Fürsorge durch Staatsleistungen zu decken hat, darf das von der Einkommensteuer zu verschonende Existenzminimum diesen Betrag jedenfalls nicht unterschreiten.
Existenzminimum muss angemessen und realitätsnah sein
Das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums fordert nach der Rechtsprechung des BVerfG, dass existenznotwendiger Aufwand in angemessener, realitätsgerechter Höhe von der Einkommensteuer freigestellt wird.
Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist der sich aus Art. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ergebende Grundsatz, dass der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird.
Im Streitfall war das FG trotz bestehender verfassungsrechtlicher Bedenken nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des InflAusG überzeugt. Nach seiner Auffassung liegen keine Gründe dafür vor, dass der in das steuerliche Existenzminimum eingeflossene Regelbedarf im Rahmen des 14. Existenzminimumberichts in verfassungswidriger Weise ermittelt oder festgestellt wurde.
Wertungsspielraum
Dabei ist zunächst zu beachten, dass es nicht möglich ist, das verfassungsrechtlich gebotene subjektiv-öffentliche Recht auf Gewährung des Existenzminimums auf einen konkreten Betrag exakt zu beziffern. Auch gibt es keinen Rechtsanspruch auf ein bestimmtes inhaltliches Verfahren bzw. Verfahrensergebnis bei der Ermittlung der Regelleistung.
Bei der Ermittlung der Höhe der Regelleistung verbleibt stets ein Wertungsspielraum. Innerhalb dieser Einschätzungsprärogative muss der Gesetzgeber letztlich nur von realitätsbezogenen Grundannahmen ausgehen.
Deshalb können – im Sozialrecht ebenso wenig wie im Steuerrecht – die einzelnen Positionen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüft werden, solange im Gesamtergebnis davon auszugehen ist, dass die Regelleistung das Existenzminimum wahrt.
Unterschiedliche Zwecke von Sozial- und Steuerrecht
Für eine Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages im Jahr 2023 spricht nach Auffassung des FG auch, dass dem Steuerrecht und dem Sozialrecht unterschiedliche Zwecke zugrunde liegen, aufgrund derer Typisierungen bzw. Pauschalisierungen ggf. unterschiedlich ausfallen.
Es erscheint für die Verwaltungspraxis der Finanzbehörden geboten zu sein, jedenfalls hinsichtlich der Heiz- und Mietkosten von bundeseinheitlichen Werten auszugehen; eine gemeindescharfe Abgrenzung erscheint nicht praktikabel zu sein.
Gesetzgeber geht über sozialrechtliche Regelung hinaus
Das FG stellte zudem heraus, dass für eine Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags für 2023 der Umstand spricht, dass der Steuergesetzgeber über das sozialrechtliche Regelwerk hinausgegangen ist, indem z. B. eine Energiepreispauschale normiert wurde und indem bei zusammenveranlagten Ehegatten der Grundfreibetrag doppelt berücksichtigt wird.
Auf der sozialrechtlichen Ebene wird hingegen bei der sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft nicht sämtliche Kostenpositionen doppelte Berücksichtigung finden.
Gegen die Entscheidung wurde die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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