Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags 2023
Klage gegen Höhe des Grundfreibetrags
Ein zusammenveranlagtes Ehepaar wandte sich gegen seinen Einkommensteuerbescheid 2023. Die Kläger vertraten die Auffassung, der gesetzliche Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG in der Fassung des Inflationsausgleichsgesetzes (InflAusG) decke das Existenzminimum nicht mehr ab.
Er müsse zumindest auf die Höhe des Bürgergeldes einschließlich der Wohnkosten angehoben werden. Konkret beantragten die Kläger eine Erhöhung des individuellen Grundfreibetrags um 500 EUR. Zusätzlich argumentierten sie, der Rundfunkbeitrag von 220 EUR jährlich müsse als Teil des sozialhilferechtlichen Existenzminimums ebenfalls den Grundfreibetrag erhöhen.
Das Finanzamt hatte den Einspruch zunächst als unzulässig zurückgewiesen, da der Bescheid hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO bereits vorläufig ergangen war.
Keine Zweifel an Verfassungsmäßigkeit
Das FG Münster bejahte hingegen die Zulässigkeit der Klage. Da über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes abschließend allein das BVerfG entscheide, bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger.
In der Sache wies das Gericht die Klage ab. Der Senat war nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des InflAusG überzeugt, weshalb eine Vorlage an das BVerfG ausschied.
Der Grundfreibetrag i. H. v. 10.908 EUR für 2023 beruht auf dem 14. Existenzminimumbericht, in dem Regelbedarf (6.024 EUR), Unterkunftskosten (3.828 EUR) und Heizkosten (1.056 EUR) nach Einschätzung des Gerichts methodisch nachvollziehbar ermittelt wurden. Auch die Fortschreibungsrate begründe nach Auffassung des Gerichts keine verfassungswidrige Benachteiligung.
Typisierung zulässig
Das Gericht stellte zudem klar, dass die Typisierung bei den Wohnkosten verfassungsrechtlich zulässig ist. Das sozialrechtliche Bedürfnisprinzip und das steuerrechtliche Leistungsfähigkeitsprinzip verfolgen unterschiedliche Zwecke. Eine genaue Differenzierung sei im Steuerrecht nicht geboten.
Revision und anhängige Verfahren
Das Gericht hat die Revision zugelassen. Beim BFH sind unter den Az. III R 26/24, III R 41/25 und III R 42/25 bereits gleichgelagerte Verfahren anhängig. Eine abschließende Klärung der Verfassungsfrage obliegt dem Bundesverfassungsgericht.
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