Zuordnung von verpachteten Ackerflächen zum Verwaltungsvermögen
Ackerflächen als Verwaltungsvermögen?
Die Klägerin ist eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG. Eine Gesellschafterin der KG übertrug ihre Kommanditanteile unentgeltlich auf ihre 3 Kinder. Die KG hält eine Beteiligung an einer US-amerikanischen Inc., welche in den USA Ackerflächen entgeltlich an Farmer zur Bewirtschaftung verpachtet hat.
Die Klägerin hat die Ackerflächen der Inc. nicht als Verwaltungsvermögen eingestuft. Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassenen Ackerflächen zum Verwaltungsvermögen der Inc. gehörten.
Rückausnahme anwendbar?
Zur Begründung führte es aus, die Inc. verpachte ihren Betrieb im Ganzen, weshalb ausschließlich die Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) ErbStG anwendbar sei.
Deren Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt. Die Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f) ErbStG scheide bei einer Kapitalgesellschaft von vornherein aus. Diese Sichtweise entspricht der Auffassung der Finanzverwaltung in R E 13b.19 Abs. 2 Satz 4 und 5 ErbStR 2019.
Keine Überlassung an Dritte bei land- und forstwirtschaftlicher Nutzung
Die zulässige Klage ist begründet. Das Finanzamt habe die Ackerflächen der Inc. im Rahmen der Verbundvermögensaufstellung zu Unrecht dem Verwaltungsvermögen der Klägerin zugeordnet. Zu dem nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begünstigungsfähigen Betriebsvermögen der Klägerin gehörten am Bewertungsstichtag Anteile an der Inc.
Die Ackerflächen der Inc. stellen gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f) ErbStG kein Verwaltungsvermögen dar. Nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG gehören zum Verwaltungsvermögen Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke.
Nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f) ErbStG ist eine Nutzungsüberlassung an Dritte nicht anzunehmen, wenn die Grundstücke an Dritte zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden.
Grundstücke im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft
Eine solche Grundstücksüberlassung liege vor, wenn auf dem Grundstück tatsächlich Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 158 BewG betrieben wird. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich die überlassenen Grundstücke im Betriebsvermögen der Inc. befunden haben. Die Rückausnahmen des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStG seien streng am Wortlaut orientiert auszulegen.
Demgemäß können nicht nur Grundstücke, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern auch Grundstücke, die zum Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft gehören, von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f) ErbStG erfasst sein.
Kein Anwendungsvorrang
An dem Ergebnis ändere sich auch nichts, falls die Inc. die Ackerflächen im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen an die Farmer überlassen haben sollte.
Das Gericht stellt ausdrücklich klar, dass § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) ErbStG keinen Anwendungsvorrang gegenüber der Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f) ErbStG besitzt. Das Urteil weicht damit ausdrücklich von der Verwaltungsauffassung in R E 13b.19 Abs. 2 Satz 4 und 5 ErbStR 2019 ab
Vorläufig nicht rechtskräftig
Die Revision wurde zugelassen, daher ist das Urteil vorläufig (noch) nicht rechtskräftig.
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