Leistungen an Betreiberin einer familienanalogen Wohngruppe
Betreuung von 4 Kindern in familienanaloger Wohngruppe
Die Klägerin betrieb in ihrem Wohnhaus eine sog. familienanaloge Wohngruppe, in der im Streitjahr vier Pflegekinder lebten, die sie in den vorherigen Jahren aufgenommen hatte. Mit Wirkung zum 1.5. des Streitjahres erteilte ihr das Landesjugendamt eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII über vier Betreuungsplätze mit einer vorzuhaltenden Personalstärke von 2,66 Vollzeitstellen und einer Betreuungsdichte von 1:1,5.
Die Betriebserlaubnis wies als Leistungsangebot ausschließlich Intensivangebote aus. Die Klägerin vertrat die Auffassung, ihre ab dem 1.5. erzielten Einkünfte seien nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, da sie mit maximal vier Kindern deutlich unter der von Rechtsprechung und Finanzverwaltung anerkannten Grenze von sechs Kindern liege und das Zusammenleben innerhalb der Wohngruppe familientypisch ausgestaltet sei.
Der Beklagte behandelte die Einkünfte demgegenüber in voller Höhe als steuerpflichtig, da die Erziehung unter Einsatz weiterer pädagogischer Fachkräfte erwerbsmäßig ausgeübt werde.
Keine Vergleichbarkeit mit Vollzeitpflege
Das FG wies die Klage ab. Die Klägerin habe die Betreuung der Kinder im Rahmen eines entgeltlichen Austauschvertrages durchgeführt. Zwar komme es weder darauf an, ob die Klägerin verheiratet sei, noch könne die Verpflichtung zur Beschäftigung fachlich qualifizierten Personals als solche entscheidend sein.
Das Erfordernis, zur Einhaltung des Betreuungsschlüssels mindestens zwei weitere Fachkräfte anzustellen, führe jedoch dazu, dass der Fall nicht überwiegend mit einer Vollzeitpflege nach dem Gedanken des § 33 SGB VIII vergleichbar sei. Die Betreuung habe durch sämtliche Fachkräfte zu erfolgen. Deren Einsatz könne bei einem Bedarf von 2,66 Vollzeitäquivalenten nicht als untergeordnet bewertet werden.
Die anfallenden Mitbetreuungszeiten und Personalkosten seien für eine unentgeltlich erbrachte familiäre Pflegesituation unüblich und erweiterten die Kapazität in familienuntypischer Weise.
Vorliegen einer Erwerbstätigkeit
Auch die organisatorischen Rahmenbedingungen – die eigenverantwortliche Auswahl und Vergütung des Personals – sowie die Art und Höhe der Vergütung sprächen für ein Austauschverhältnis: Trotz Lohnaufwands von rund 78.000 EUR habe die Klägerin einen sechsstelligen Gewinn erzielt.
Auf die Vermutungsregel, wonach bei der Aufnahme von bis zu sechs Kindern keine Erwerbstätigkeit vorliegt, könne sich die Klägerin nicht berufen, da diese Vermutung nach der Rechtsprechung des BFH jedenfalls bei einem Intensivangebot nicht greife. Der Umstand, dass keine abgetrennten Wohnbereiche vorhanden gewesen seien, trete demgegenüber zurück.
Aus der abweichenden steuerlichen Behandlung eines nach dem Vortrag der Klägerin gleichgelagerten Falles könne sie mangels Gleichheit im Unrecht keinen Anspruch ableiten.
Entscheidung beim BFH
Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. VIII R 17/26 beim BFH anhängig.
FG Münster, Urteil v. 4.11.2025, 14 K 2262/22 E
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