BFH

Taggeld der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung

Das Taggeld aus der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung ist eine steuerfreie Leistung, die mit dem Krankengeld nach dem SGB V vergleichbar ist und unterliegt daher dem Progressionsvorbehalt.

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Hintergrund: Gesetzliche Regelung 

Nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG ist auf das nach § 32a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden, wenn unter anderem ein während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger nach § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG steuerfreie Leistungen bezogen hat und vergleichbare Leistungen inländischer öffentlicher Kassen nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis j EStG dem Progressionsvorbehalt unterfallen. Für die Frage des Progressionsvorbehalts kommt es nur auf die Vergleichbarkeit der ausländischen steuerfreien Leistungen mit den Leistungen inländischer öffentlicher Kassen an.

Fraglich war im Urteilsfall, ob das Taggeld der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung nach einem Nichtberufsunfall, der sich nicht auf dem Arbeitsweg ereignet hat, bei einem Grenzgänger dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

  • Der Kläger wohnt in Deutschland. Er erzielte als Angestellter bei einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und kehrte von seinem Arbeitsort in der Schweiz regelmäßig an seinen inländischen Wohnsitz zurück. Als Grenzgänger unterlag er der Besteuerung im Inland.
  • Aufgrund seiner Berufstätigkeit in der Schweiz war der Kläger gem. Art. 1a des Schweizerischen Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch in der Schweizer Unfallversicherung versichert. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Sozialversicherung, die Schutz bei Berufsunfällen, bei Nichtberufsunfällen sowie bei Berufskrankheiten gewährt. Im Fall eines Unfalls oder einer Berufskrankheit haben die Versicherten u.a. Anspruch auf die im UVG geregelten Versicherungsleistungen, wozu auch das Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit gehört. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag und beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes.
  • Die Unfallversicherung wird durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt.
  • Der Kläger hatte im Streitjahr einen Nichtberufsunfall durch einen privaten Fahrradunfall. In seinem Bruttolohn war neben einem unstreitigen Krankentaggeld ein Unfalltaggeld (im Folgenden auch als Taggeld bezeichnet) enthalten. 

Das Finanzamt kürzte den Bruttolohn des Klägers antragsgemäß um die darin enthaltenen (steuerfreien) Unfall- und Krankentaggelder, berücksichtigte diese aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Mit dem Einspruch beantragten die Kläger u.a., das Taggeld nicht dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen. Der Einspruch hatte insoweit keinen Erfolg. Das Finanzgericht wies die erhobene Klage ab. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers. 

Entscheidung: Das bezogene Taggeld unterfällt dem Progressionsvorbehalt

Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen. Der Kläger ist aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland mit seinem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig. Das Deutschland nach innerstaatlichem Recht zustehende Besteuerungsrecht wird auch nicht durch das DBA-Schweiz eingeschränkt. Das Taggeld, welches der Kläger aufgrund des von ihm erlittenen Nichtberufsunfalls bezogen hat, unterfällt dem Progressionsvorbehalt.

Mit Krankenversicherung vergleichbare Leistung

Gemäß § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG sind steuerfrei mit den in § 3 Nr. 1 bis 2 Buchst. d und Nr. 67 Buchst. b EStG genannten Leistungen vergleichbare Leistungen ausländischer Rechtsträger, die u.a. ihren Sitz in der Schweiz haben.

Der Kläger, der einen Nichtberufsunfall erlitten hat, war nach Art. 1a Abs. 1 Buchst. a UVG als in der Schweiz beschäftigter Arbeitnehmer obligatorisch nach dem UVG versichert und hatte nach Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch hierauf entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt insbesondere mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit. Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes.

Das von dem Schweizer Rechtsträger bezogene Taggeld ist daher mit dem Krankengeld vergleichbar, welches von der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V gewährt wird und gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfrei ist.

Sowohl das Taggeld nach Schweizer Recht als auch das deutsche Krankengeld sind gesetzlich geregelt. Beide haben zur Voraussetzung, dass der Versicherte infolge eines Unfalls (ganz oder teilweise) arbeitsunfähig ist. Die Leistungen werden gleichermaßen unabhängig davon gezahlt, worauf die Arbeitsunfähigkeit beruht.

Das Taggeld richtet sich ferner wie das Krankengeld auf eine Geldleistung. Beide Geldleistungen werden nach einem bestimmten Prozentsatz von dem vor dem Unfall bezogenen Lohn beziehungsweise Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen bemessen. Die Differenz von 10 %-Punkten zwischen dem Taggeld (80 %) nach dem UVG und dem Krankengeld (70 %) stellt die Vergleichbarkeit dieser Leistungen nicht in Frage.

Zweck, Arbeitnehmer gegen Risiko des Lohnausfalls zu schützen

Der Anspruch auf Taggeld entsteht gemäß Art. 16 Abs. 2 UVG (bereits) am dritten Tag nach dem Unfalltag bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung und im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Das Krankengeld wird wegen des Anspruchs auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit regelmäßig allerdings erst sechs Wochen nach dem die Arbeitsunfähigkeit auslösenden Ereignis gezahlt. Denn nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten. 

Das Taggeld nach dem UVG und das Krankengeld nach dem SGB V haben denselben Zweck, nämlich Arbeitnehmer gegen das Risiko eines Lohnausfalls durch die infolge einer Krankheit eingetretene Arbeitsunfähigkeit zu schützen.

Taggeld unterliegt Progressionsvorbehalt

Bei dem vom Kläger im Streitfall nach § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG steuerfrei bezogenen Schweizer Taggeld handelt es sich zudem um eine vergleichbare Leistung inländischer öffentlicher Kassen, die nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis j EStG dem Progressionsvorbehalt unterfällt. Denn das Taggeld ist eine dem Krankengeld, welches von einer inländischen öffentlichen Kasse nach dem SGB V bezogen wird, vergleichbare Lohnersatzleistung.

Taggeld nicht mit Leistungen aus privater Unfallversicherung vergleichbar

Das Schweizer Taggeld für einen Nichtberufsunfall ist auch nicht mit dem Bezug von Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung vergleichbar.

Im Gegensatz zum Taggeld nach dem UVG besteht ein Anspruch aus einer privaten Unfallversicherung nicht bereits im Fall der Arbeitsunfähigkeit. Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung setzen regelmäßig einen Unfall mit Invalidität voraus. Das Schweizer Taggeld knüpft an die Arbeitsunfähigkeit an, wohingegen private Unfallversicherungen in der Regel an einen Körperschaden anknüpfen. Private Unfallversicherungen sind mit den Leistungen nach dem UVG damit nicht vergleichbar

BFH, Urteil v. 24.6.2026, VI R 26/24 ; veröffentlicht am 20.8.2026

Alle am 20.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen


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