Kindergeldanspruch und Freizügigkeitsberechtigung einer nach Geburt nicht berufstätigen Mutter
Dieser in § 4a Abs. 6 Nr. 3 FreizügG/EU genannte Zeitraum einer für das Daueraufenthaltsrecht unschädlichen Abwesenheit eignet sich als Maßstab für die Bestimmung des "angemessenen Zeitraums" nach der Geburt, bis zu dessen Ablauf eine Beschäftigung wiederaufgenommen werden muss ( EuGH, Urteil v. 19.6.2014, C-507/12 (Saint-Prix) ).
Ablehnende Entscheidung der Familienkasse
Die Klägerin, polnische Staatsangehörige und Mutter einer im Juni 2023 geborenen Tochter, begehrt Kindergeld ab Juni 2023. Die Familienkasse lehnte den Antrag und den Einspruch ab, weil sie ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht – insbesondere durch Nachweise zu Beschäftigung, unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche – nicht belegt habe.
Die Klägerin beruft sich auf eine geringfügige Beschäftigung sowie Einschränkungen durch Schwangerschaft, Beschäftigungsverbot und fehlende Kinderbetreuung. In der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerin die Festsetzung von Kindergeld, hilfsweise eine weitere Schriftsatzfrist.
Die Familienkasse beantragte Klageabweisung, da die Klägerin die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht habe.
Arbeitnehmereigenschaft nur innerhalb von 12-Monats-Frist
Die Klage hatte teilweise Erfolg. Die polnische Klägerin war aufgrund ihres Minijobs als Reinigungskraft von März bis August 2023 Arbeitnehmerin und erfüllte in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für Kindergeld.
Nach dem Ende der Beschäftigung wirkte jedoch ihre Arbeitnehmereigenschaft nicht fort. Sie nahm innerhalb von 12 Monaten nach der Geburt ihres Kindes weder die frühere Tätigkeit wieder auf noch fand sie eine neue Stelle.
Auch eine erfolgversprechende Arbeitssuche, ausreichende eigene Existenzmittel oder eine Bestätigung der Arbeitslosigkeit durch die Arbeitsagentur waren nicht nachgewiesen. Für die übrigen Monate durfte die Behörde den Kindergeldanspruch daher ablehnen.
Eine weitere Schriftsatzfrist musste das Gericht nicht gewähren, weil die Klägerin bereits mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.
Anhängige Verfahren beim BFH
Das FG hat Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen (Az. beim BFH III R 29/25).
Des Weiteren sind noch weitere Revisionen zur Frage der Kindergeldberechtigung nach dem Freizügigkeitsrecht bereits anhängig (Az. beim BFH III R 32/24; speziell zur Bedeutung einer Schwangerschaft: Az. beim BFH III R 27/24).
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