Genussrechtsausschüttungen kein Arbeitslohn
Grundsätzliches
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Bezüge aus Anteilen an Körperschaften) gehören Genussrechte, mit denen
- das Recht am Gewinn und
- Liquidationserlös
einer Kapitalgesellschaft verbunden ist (beteiligungsähnliches Genussrecht).
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, handelt es sich um ein obligatorisches Genussrecht. Hiermit werden Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt.
Die Unterscheidung zwischen einem beteiligungsähnlichen und einem obligatorischen Genussrecht ist auch bedeutsam, wenn es um die Nichtanwendung der Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 EStG) geht. So scheidet die Abgeltungsteuer u.a. für Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG aus, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind (weitergehend § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG) oder solche Kapitalerträge von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteileigner gezahlt werden, der zu mindestens 10% an der Gesellschaft beteiligt ist (weitergehend § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG).
Für Einkünfte aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann die Abgeltungsteuer bei Vorliegen der Voraussetzungen der unternehmerischen Beteiligung (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) abgewählt werden.
Soweit Kapitaleinkünfte zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen (§ 20 Abs. 8 EStG). In der Subsidiaritätsregelung in § 20 Abs. 8 EStG werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht genannt. Sofern es zu Überschneidungen zwischen diesen beiden Einkunftsarten kommt, ist maßgebend, welcher Veranlassungszusammenhang die Einkünfte dominiert.
Vom BFH zu klärende Frage
Der BFH musste die Qualifikation von Genussrechtsausschüttungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Einkünfte aus Kapitalvermögen klären.
Sachverhalt: Genussrechtausschüttungen aufgrund Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt verhielt sich folgendermaßen:
- Der Kl. war im Streitjahr 2018 bei der D-AG als Arbeitnehmer beschäftigt.
- Die D-AG gab ausgewählten Mitarbeitern und Führungskräften die Möglichkeit, unverbriefte Genussrechte an ihrem Unternehmen zu erwerben.
- Die Teilnehmer des Genussrechtsprogramms mussten zum Zeitpunkt der Zeichnung in einem nicht gekündigten (befristeten oder unbefristeten) Dienst- oder Anstellungsverhältnis mit der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen stehen.
- Bei Abschluss einer Genussrechtsvereinbarung musste der festgesetzte Grundbetrag der Genussrechte vom Teilnehmer an die Gesellschaft gezahlt werden.
- Die Genussrechte gewähren einen dem Gewinnanteil der Aktionäre vorgehenden Anspruch auf Verzinsung, wobei die Höhe der Verzinsung von der Geschäftsentwicklung der Gesellschaft abhängig ist, und einen Rückzahlungsanspruch bei Beendigung der Genussrechte. Die maximale Rendite wurde auf 45% des Gewinns des Arbeitgebers vor Steuern festgesetzt.
- Das Genusskapital nimmt am Verlust der Gesellschaft teil.
- Die Genussrechte verbriefen Gläubigerrechte und keine Gesellschaftsrechte, insbesondere keine Teilnahme-, Mitwirkungs- und Stimmrechte in der Hauptversammlung der Gesellschaft sowie keine Rechte auf Beteiligung am Liquidationserlös der Gesellschaft. ...
- Endet das Dienst- oder Anstellungsverhältnis des Teilnehmers, kann die Gesellschaft grundsätzlich sämtliche Genussrechte des jeweiligen Teilnehmers durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Teilnehmer kündigen.
Bei der Einkommensteuer-Veranlagung erfasste da Finanzamt die Genussrechtausschüttung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Hessisches FG: Arbeitslohn liegt vor
Das Hessische FG (Urteil v. 3.3.2022, 11 K 1111/21) beurteilte die Genussrechtsausschüttung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Genussrechte nur aktiv beschäftigten Arbeitnehmern zustanden.
Entscheidung: Genussrechtsausschüttung sind Kapitaleinkünfte
Der BFH hat die Revision als begründet angesehen. Der BFH begründet dies im Wesentlichen wie folgt:
- Bei den Genussrechten des Streitfalls handelt es sich um obligationsähnliche Genussrechte und sonstige Kapitalforderungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, weil es an einer Beteiligung am Liquidationserlös fehlt.
- Die fremdübliche Verzinsung des Genussrechtskapitals spricht nicht gegen Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG enthält keinen gesetzlichen Angemessenheitsvorbehalt.
- Die Genussrechtszinsen führen nicht zu Arbeitslohn. Es liegt eine Sonderrechtsbeziehung vor, weil eine ernsthafte Vereinbarung vorliegt und durchgeführt wird. Außerdem hat die Sonderrechtsbeziehung einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis.
- Die laufenden Vergütungen sind durch das Sonderrechtsverhältnis veranlasst; dies gelte selbst dann, wenn bei Veräußerung der Beteiligung einen marktunüblichen Überpreis erzielt.
Praxisfolgen
Die Rezensionsentscheidung des VIII. Senats des BFH bestimmt, dass die laufenden Genussrechtsausschüttungen auf einer Sonderrechtsbeziehung basiert und Kapitaleinkünfte auslöst. Einer Veranlassungszusammenhangprüfung bedarf es nicht. Geldwerte Vorteile können sich allenfalls bei Einräumung oder bei Austritt ergeben (Rz. 31 m.w.N.).
BFH, Urteil v. 21.10.2025, VIII R 14/23; veröffentlicht am 22.1.2026
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