Unterschrift des Insolvenzverwalters reicht bei Antragsveranlagung aus
Grundsätzliches
Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur in den in § 46 Abs. 2 EStG genannten Fällen durchgeführt.
Sofern keine Pflichtveranlagungsgründe vorliegen, die sich aus § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 6 EStG ergeben, kann eine Veranlagung beantragt werden. Die Antragsveranlagung führt regelmäßig zu einer Steuererstattung, wobei die Lohnsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet wird.
Die Antragsveranlagung ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG).
Vom BFH zu klärende Fragen
Der BFH musste die Frage klären, ob der Insolvenzverwalter zur Abgabe der Einkommensteuererklärung berechtigt ist und ob der Insolvenzschuldner für eine wirksame Erklärung diese zu unterschreiben hat.
Sachverhalt: Beantragung der Antragsveranlagung durch den Insolvenzverwalter ohne Unterschrift des Insolvenzschuldners
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
- Über das Vermögen des Insolvenzschuldners wurde im Oktober 2019 wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt R zum Insolvenzverwalter bestellt.
- Dieser reichte für den Insolvenzschuldner (I) in 2020 eine Einkommensteuererklärung 2019 (Streitjahr) ein, da mit einer Steuererstattung zu rechnen war.
- R erklärte einen Bruttoarbeitslohn für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2019, vorausgezahlte Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag. Zudem machte er Vorsorgeaufwendungen geltend. Die Einkommensteuererklärung war auf dem Mantelbogen allein von R unterschrieben.
- Das Finanzamt lehnte die Durchführung der Veranlagung ab, da die Steuererklärung nicht (auch) vom Insolvenzschuldner unterzeichnet wurde.
- R verstarb im Juni 2021. Zum neuen Insolvenzverwalter wurde der Kläger bestellt.
Entscheidung des FG Münster: Veranlagung ohne Unterschrift des Insolvenzschuldners durchführbar
Das FG Münster (Urteil v. 15.5.2023, 7 K 2627/20 E, EFG 2023, 1197) ließ die Einkommensteuerveranlagung zu, obwohl die Erklärung nur durch den Insolvenzverwalter unterschrieben wurde.
Entscheidung des BFH: Wirksamer Antrag auf Antragsveranlagung liegt vor
Die vom Finanzamt eingelegte Revision ist unbegründet und wurde zurückgewiesen.
- Das Finanzamt durfte die Veranlagung des Insolvenzschuldners nicht verweigern.
- Der Insolvenzverwalter war der alleinige Antragsberechtigte i.S.d. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, weil der Steuererstattungsanspruch zur Insolvenzmasse gehört.
Praxisfolgen
Die BFH-Entscheidung hat für Insolvenzverwalter eine hohe Bedeutung und kommt auf alle noch offenen Fälle zur Anwendung. Es bedurfte einer höchstrichterlichen Entscheidung wegen einer Entscheidung des FG Düsseldorf v. 28.8.2014 (8 K 3677/13 E). Das FG Düsseldorf hatte seinerzeit entschieden, dass für die Abgabe einer wirksamen Steuererklärung Voraussetzung ist, dass trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der sich daran anschließenden Nachtragsverteilung der Treuhänder einer handlungsunfähigen Schuldnerin deren Steuererklärung eigenhändig (mit-) unterschreiben muss.
Der BFH betonte auch, dass der Veranlagungsantrag des verstorbenen Insolvenzverwalters auch über dessen Tod hinaus fortwirkt und vom nachfolgenden Insolvenzverwalter als Amtsnachfolger nicht wiederholt werden muss (Rz. 12).
BFH, Urteil v. 20.11.2025, VI R 5/23; veröffentlicht am 22.1.2026
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