Keine Anerkennung eines Arbeitszimmers bei wesentlicher Privatnutzung
Mit Urteil vom 22.3.2016 (Aktenzeichen VIII R 24/12) hat der BFH entschieden, dass eine nicht nur untergeordnete private Mitbenutzung eines in die häusliche Sphäre eingebundenen Raumes den Abzugs der Aufwendungen ausschließt.
Sachverhalt: Coaching-Experte grenzte Arbeitszimmer nicht klar ab
Der Kläger war in den Streitjahren als sog. Coach tätig und erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In seiner Einnahmen-Überschussrechnung machte er Aufwendungen für einen Raum in seiner angemieteten Wohnung als Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen aufgrund einer Ortsbesichtigung nicht an, da eine klare Abgrenzung von privater und betrieblicher Nutzung nicht gegeben sei. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Entscheidung: Eine klare Abgrenzung zur häuslichen Sphäre muss vorliegen
Auch mit der Revision zum BFH hatte der Kläger keinen Erfolg. Das Finanzgericht habe zu Recht keinen Abzug zugelassen, so der BFH. Ein häusliches Arbeitszimmer sei ein Raum, der
- seiner Lage,
- Funktion und
- Ausstattung nach in
- die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sei und
- vorwiegend betrieblichen Zwecken diene.
Allerdings sei eine klare Abgrenzung erforderlich. Zudem sei hier zu berücksichtigen, dass das Zimmer von seinem äußeren Bild her nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprochen habe. In diesem Fall scheide eine Geltendmachung der Kosten in jedem Fall dann aus, wenn der private Nutzungsanteil mehr als unwesentlich sei. Hier habe das Finanzgericht eine nicht nur ungeordnete private Nutzung festgestellt, so dass der Betriebsausgabenabzug zu versagen sei.
Praxis-Hinweis: Private Mitnutzung darf nur von untergeordneter Bedeutung sein
Die Entscheidung des BFH überrascht nicht. Zur Frage, wann ein häusliches Arbeitszimmer anzuerkennen ist, liegen eine Vielzahl von Entscheidungen vor, die gerade in den letzten Jahren zunehmend strengere Anforderungen gestellt haben. Die private Mitnutzung ist nahezu stets schädlich für die Anerkennung.
Zentrale Bedeutung hat hierbei die Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 27.7.2015 (Aktenzeichen GrS 1/14), auf die der BFH in seiner hier besprochenen Entscheidung ausdrücklich Bezug nimmt. Seit dieser Entscheidung des Großen Senats ist durch die Rechtsprechung klargestellt, dass gemischte Aufwendungen in der Regel schädlich sind.
Wenn dann – wie hier – ein Raum als Arbeitszimmer geltend gemacht wird, der über einen großen Esstisch und einen Kachelofen ausgestattet ist, liegt es auf der Hand, dass das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug verneint. Dies mag zu bedauern sein, ist aber sicherlich als eine Folge der aus der Sicht der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte ausufernden Geltendmachung von Ausgaben im Zusammenhang mit Arbeitszimmern in der Vergangenheit zu sehen. Für Steuerpflichtige kann der Rat nur sein, auf eine klar Abgrenzung von betrieblicher und privater Sphäre zu achten, auch und gerade im Hinblick auf ein etwaiges Arbeitszimmer.
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