Dienstwagenbesteuerung bei untersagter Privatnutzung

Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen hat, kann der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen.

Hintergrund

In drei ähnlich gelagerten Fällen hatten Unternehmen ihren Geschäftsführern jeweils einen firmeneigenen PKW für Geschäftsfahrten zur Verfügung gestellt und die Nutzung des Fahrzeugs zu privaten Zwecken vertraglich ausdrücklich untersagt. Die Finanzämter gingen allerdings davon aus, dass der aus der Lebenserfahrung abgeleitete Anscheinsbeweis dafür spreche, dass die überlassenen Fahrzeuge dennoch für Privatzwecke genutzt worden seien; sie setzten bei der Einkommensbesteuerung der Geschäftsführer einen geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung als Sachbezug an. Da Fahrtenbücher entweder nicht geführt oder aus formellen Gründen nicht anerkannt worden waren, bewerteten die Finanzämter den Nutzungsvorteil nach der 1%-Regelung. Die Klage der Geschäftsführer hatte in zwei Fällen keinen Erfolg (VI R 42/12 und VI R 46/11), in einem Fall gab das Finanzgericht der Klage statt (VI R 23/12).

Entscheidung

Der BFH gab den Geschäftsführern in allen drei Fällen Recht.
Wenn nicht feststeht, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Denn - so der BFH - es gibt keinen auf der allgemeinen Lebenserfahrung gründenden Erfahrungssatz, dass ein angestellter Alleingeschäftsführer oder ein angestellter Gesellschafter-Geschäftsführer oder ein als Geschäftsführer angestelltes Familienmitglied eines Familienunternehmens generell arbeitsvertraglich vereinbarte Nutzungsverbote nicht beachten wird. Der BFH hält es selbst zwar für möglich, dass in solchen Fällen die Geschäftsführer bei einem Verstoß gegen das private Nutzungsverbot mangels einer "Kontrollinstanz" keine arbeits- oder gar strafrechtlichen Konsequenzen befürchten müssen. Gleichwohl rechtfertigt dies seiner Auffassung nach einen entsprechenden steuerstrafrechtlichen Generalverdacht als Regelvermutung nicht.

Hinweis

Der BFH geht in allen drei Fällen davon aus, dass die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug einem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen worden ist, von den Finanzgerichten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung zu entscheiden ist. Dabei kann die finanzrichterliche Überzeugungsbildung revisionsrechtlich - also vom BFH - nur eingeschränkt auf Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze überprüft werden. Einen solchen Rechtsanwendungsfehler (Verstoß gegen die Denkgesetze) hat der BFH hier aber darin gesehen, dass die Finanzgerichte trotz des ausdrücklichen Verbots von einer privaten Nutzung der Dienstfahrzeuge durch die jeweiligen Geschäftführer ausgegangen sind und dabei ihre richterliche Überzeugung lediglich auf eine Vermutung gestützt haben, für die es einen allgemeinen Erfahrungssatz nicht gibt.

BFH, Urteile vom 21.3.2013, VI R 46/11 und VI R 42/12, Urteil v. 18.4.2013, VI R 23/12, veröffentlicht am 10.7.2013

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