Welche Besonderheiten beim Jahresabschluss gelten

Die Höhe der Gebühr für den Jahresabschluss hängt wesentlich davon ab, wie Sie als Unternehmer den Gewinn ermitteln und wie hoch der Gegenstandswert ist.

Beim Jahresabschluss muss nach der Art der Gewinnermittlung unterschieden werden:

1. Einnahmen-Überschussrechnung

Die Vergütungen sind niedriger als bei einer Bilanz. Ein Steuerberater kann Folgendes abrechnen:

  • Erstellung der Einnahmen-Überschussrechnung nach der Gebührentabelle (Mittelgebühr: 12,5/10)
  • Gegenstandswert sind die Betriebseinnahmen oder die Betriebsausgaben, falls diese höher sind.
  • Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß hinausgehen, kann der Steuerberater die Zeitgebühr berechnen.
  • Die Erstellung eines schriftlichen Erläuterungsberichtes richtet sich nach der Gebührentabelle (Mittelgebühr: 7/10).

Praxis-Hinweis: Anlage EÜR abgegolten

Die amtliche Anlage EÜR ist eine Form der Einnahmen-Überschussrechnung. Somit darf der Steuerberater für das Ausfüllen der Anlage EÜR keine zusätzlichen Vergütungen berechnen.

2. Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung

  • Gegenstandswert ist das Mittel (= die Hälfte) zwischen berichtigter Bilanzsumme und betrieblicher Jahresleistung, wobei die betriebliche Jahresleistung höchstens mit dem 5-fachen der berichtigten Bilanzsumme angesetzt werden darf.
  • Der Gegenstandswert besteht nur aus der berichtigten Bilanzsumme, wenn die betriebliche Jahresleistung geringer als 3.000 EUR ist. Das heißt, dass nur die betriebliche Jahresleistung angesetzt wird, wenn die berichtigte Bilanzsumme nicht mehr als 3.000 EUR beträgt.

Praxis-Beispiel: Berechnungsgrundlage für die Gebühren der Bilanzerstellung

Ein Unternehmer ermittelt seinen Gewinn durch Bilanzierung. Zur Berechnung seiner Gebühren berechnet der Steuerberater den Gegenstandswert wie folgt:

Aktivsumme der Bilanz

115.000 EUR

+ Entnahmen

21.000 EUR

- Einlagen

4.000 EUR

- Wertberichtigungen

5.500 EUR

= berichtigte Bilanzsumme

126.500 EUR

wirtschaftlicher Umsatz

350.000 EUR

Ausgangswert

476.500 EUR

Gegenstandswert: 476.500 EUR : 2 =

238.250 EUR

Zusätzlich kann der Steuerberater die Zeitgebühr (30 EUR bis 70 EUR je angefangene halbe Stunde) berechnen:

  • für die Mitwirkung bei der Anfertigung oder Berichtigung von Inventurunterlagen und
  • für sonstige Abschlussvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz. 

Praxis-Tipp: Unterlagen optimal vorbereiten

Als Unternehmer sollten Sie bei Ihrer Zusammenarbeit mit einem Steuerberater Ihre Unterlagen optimal aufbereiten. Je besser die Unterlagen vorbereitet sind, desto niedriger kann der Vergütungssatz ausfallen. Der Steuerberater wird i. d. R. nicht von sich aus eine niedrige Vergütung anbieten. Sie müssen hier selbst aktiv werden, um mit Ihrem Steuerberater eine gemeinsame und angemessene Lösung zu finden.


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