Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten[1] sind nur eine Summe der Einkünfte, ein Gesamtbetrag der Einkünfte, ein Einkommen und ein zu versteuerndes Einkommen zu ermitteln.

Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten[2] sind die Summe der Einkünfte, der Gesamtbetrag der Einkünfte, das Einkommen und das zu versteuernde Einkommen für jeden Ehegatten getrennt zu ermitteln. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach § 35a EStG und § 35c EStG werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.[3] Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung[4] sind die Vorsorgeaufwendungen unabhängig davon, wer sie wirtschaftlich getragen hat, bei den Ehegatten jeweils hälftig zu berücksichtigen. In einem zweiten Rechenschritt sind dann die Höchstbetragsberechnungen und Günstigerprüfungen individuell bei jedem der Ehegatten durchzuführen.

Nach Auffassung des BFH ist auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten der einem Ehegatten zustehende Behindertenpauschbetrag bei der Einzelveranlagung der Ehegatten jeweils zur Hälfte abzuziehen.[5]

Neben dem Behinderten-Pauschbetrag gelten die Grundsätze des BFH auch für den Hinterbliebenen-Pauschbetrag und den Pflege-Pauschbetrag. Das Gesetz enthält in § 33b Abs. 5 EStG (Übertragung des Behinderten- und Hinterbliebenen-Pauschbetrags für Kinder) und in § 33a Abs. 2 EStG (Ausbildungsfreibetrag) jeweils eine spezielle Aufteilungsregelung, welche § 26a Abs. 2 EStG vorgeht.

Für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten die Regeln zur Ehegattenveranlagung entsprechend.[6]

 
Wichtig

Korrekturen bei der Anknüpfung außersteuerlicher Rechtsnormen

Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen wie z. B. sozialrechtliche Leistungsgesetze an die steuerlichen Begriffe wie Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen oder zu versteuerndes Einkommen an, ist insoweit das Teileinkünfteverfahren[7] nicht anzuwenden. In diesem Fall erhöhen sich die Bezugsgrößen um die zu 40 % steuerfrei gestellten Einnahmen und mindern sich um die nicht abziehbaren Werbungskosten und Betriebsausgaben.[8] Zudem sind die pauschal besteuerten Kapitaleinkünfte hinzuzurechnen. Die nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbaren Kinderbetreuungskosten sind ebenfalls mindernd zu berücksichtigen.

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