Aufwandsentschädigung des Betreuers und Pflegepauschbetrag

Das FG Düsseldorf hat klargestellt, dass die Gewährung des Pflegepauschbetrags voraussetzt, dass der Steuerpflichtige für die Pflege keine Einnahmen erhält. Dies sei nicht der Fall, wenn der Kläger eine Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer bekommt.

Kläger machte Pflegepauschbeträge geltend

Der Kläger war zum Betreuer von 2 Personen bestellt worden, die seit Oktober 2012 in Pflegeheimen. lebten. Im Streitjahr (2015) erhielt er eine steuerfreie Aufwandsentschädigung als ehrenamtlicher Betreuer in Höhe von 798 EUR. In seiner Einkommensteuererklärung machte er Pflegepauschbeträge in Höhe von jeweils 924 EUR für beide Betreuten geltend. Dies lehnte das beklagte Finanzamt unter Hinweis auf die Heimunterbringung der Betreuten ab.

FG Düsseldorf, Urteil v. 13.11.201715, K 3228/16 E