Aufwandsentschädigung: Präsidiumsmitglied Städtebund

Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder eines ehrenamtlichen Präsidiumsmitglieds eines privatrechtlich organisierten kommunalen Spitzenverbands (Städte- und Gemeindebund NRW) sind weder nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG noch nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei.

Der Kläger ist Präsidiumsmitglied des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB NRW). Der StGB NRW ist ein Zusammenschluss von 360 kreisangehörigen Kommunen in NRW in der Form eines eingetragenen Vereins. Aufgabe und Zweck des StGB NRW ist es insbesondere, die verfassungsmäßigen Rechte seiner Mitglieder auf gemeindliche Selbstverwaltung zu schützen. Es werden ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der AO verfolgt, wobei allerdings keine Befreiung von der Körperschaftsteuer vorliegt. Die Finanzierung erfolgt unabhängig von staatlichen Zuschüssen ausschließlich aus Beiträgen der Mitglieder.

Der Kläger hat für seine Tätigkeit im Präsidium im Streitjahr eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 4.800 EUR sowie Sitzungsgelder in Höhe von 320 EUR erhalten. Diese Gelder erklärte der Kläger im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die gem. § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei zu belassen seien. Das Finanzamt hat diese Beträge jedoch als steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit behandelt.

Aufwandsentschädigung ist steuerpflichtig

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Gewährung einer Steuerbefreiung für die vom Kläger vom StGB NRW bezogenen Gelder kommt nicht in Betracht. Steuerfrei sind gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, wenn sie aus einer öffentlichen Kasse an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden. Öffentliche Kassen sind Kassen einer inländischen Person des öffentlichen Rechts und solche Kassen, die einer Dienstaufsicht und Prüfung des Finanzgebarens durch die inländische öffentliche Hand unterliegen. Diese liegen hier eindeutig nicht vor. Auch eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 26a EStG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da der StGB NRW keine gemeinnützige Zwecke i. S. des § 52 AO verfolgt und damit keine Körperschaft i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist.

Gängige Rechtsprechung 

Das Urteil vermag zwar nicht zu überraschen, da es der langjährigen BFH-Rechtsprechung entspricht (BFH Urteil vom 07.08.1986 - IV R 228/82). Das Urteil verdeutlicht nun aber einmal mehr, dass dem genauen Wortlaut von Gesetzesvorschriften eine überaus wichtige Bedeutung bei deren Auslegung einzuräumen ist.

FG Münster Urteil vom 24.09.2019 - 3 K 2458/18 E (veröffentlicht am 15.11.2019)