Ehrenamtlich Tätige Neue Pauschalen für Übungsleiter und Ehrenamt

Die Bundesregierung hat neue Pauschalen zur steuerfreien Entschädigung für Übungsleiter und Ehrenamtsinhaber verabschiedet. Damit steigt auch der Vergütungsspielraum entsprechender Minijobs in der Sozialversicherung.

Das Steuerrecht verschafft ehrenamtlich Tätigen und Übungsleitern einen kleinen steuerlichen Vorteil: das Engagement in gemeinnützigen Organisationen ermöglicht einen steuerfreien Verdienst von derzeit 500 EUR im Rahmen der Ehrenamtspauschale bzw. 2.100 EUR Pauschale bei Übungsleitern pro Jahr.

Mehr Engagement im Ehrenamt durch Erhöhung der Pauschalen

Nun hat das Bundesministerium der Finanzen den Entwurf eines „Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts“ vorgelegt, der die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Entfaltung ehrenamtlichen Engagements und dessen gesellschaftliche Anerkennung weiter fördern soll. Konkret soll das zu höheren Pauschalbeträgen ab 2013 führen: Die Übungsleiterpauschale wird auf 2.400 EUR (§ 3 Nr. 26 EStG) und die Ehrenamtspauschale auf 720 EUR jährlich angehoben. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 24.10.2012 bereits verabschiedet.

Pauschalen sind in vielen Bereichen anwendbar

Von der Übungsleiterpauschale profitieren nebenberuflich Tätige

  • als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in einer vergleichbaren Tätigkeit,
  • in einer künstlerische Tätigkeit und
  • in der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

Die Ehrenamtspauschale kommt für alle Tätigkeiten von Personen im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich in Betracht, die die Voraussetzungen für den Freibetrag von 2.400 EUR nur deshalb nicht erfüllen, weil sie keine pädagogisch ausgerichtete Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer ausüben (§ 3 Nr. 26a EStG).

Jahresfreibetrag kann auf monatliche Berücksichtigung umgelegt werden

Wenn die entsprechende nebenberufliche Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird, überträgt sich die steuerliche Beurteilung auch auf die Sozialversicherung. In der entsprechenden Höhe sind die Zuwendungen sozialversicherungsfrei.

Bei der Steuerfreiheit werden Jahresbeträge angewendet. In der Sozialversicherung kann bei das ganze Kalenderjahr über andauernden Beschäftigungen, im Interesse einer kontinuierlichen versicherungsrechtlichen Beurteilung, ein entsprechender monatlicher Freibetrag angesetzt werden. Dieser wird ab 1.1.2013 monatlich 200 EUR (Übungsleiterpauschale) und monatlich 60 EUR (Ehrenamtspauschale) betragen.

Vorteile im Minijob

Diese Beträge sind folglich auch bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen nicht zu berücksichtigen. Vom 1.1.2013 an können Minijobber in einer entsprechenden Tätigkeit als Übungsleiter ein Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich bis zu 650 EUR erzielen, ohne dass sie zu allen Versicherungszweigen versicherungspflichtig werden. Dieser Wert ist aus der ab 2013 voraussichtlich geltenden Geringfügigkeitsgrenze 450 EUR und dem Steuerfreibetrag von 200 EUR errechnet.

Keine Pauschalbeiträge aus steuerfreiem Betrag

Da der Steuerfreibetrag nicht als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung gilt, sind die vom Arbeitgeber für den Minijobber zu tragenden Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung lediglich aus dem Entgelt bis maximal in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze zu entrichten. Das gilt auch für den Arbeitgeberanteil in Höhe von 15 % bei Rentenversicherungspflicht des Minijobbers.