Umsatzsteuerbefreiung beim Ehrenamt
Vor nunmehr drei Monaten wurde das überarbeitete BMF-Schreiben zur „Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26b UStG – angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis“ veröffentlicht. Obwohl die überarbeitete Verwaltungsanweisung bereits viele Anmerkungen der Verbände berücksichtigt, bleiben dennoch Fragen offen.
Vor diesem Hintergrund hatte das BMF bereits im Juni sechs Verbände – darunter der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) – zu einem gemeinsamen Gespräch eingeladen, um vorrangig die Kriterien zur Abgrenzung einer steuerpflichtigen hauptberuflichen Tätigkeit von einer steuerfreien ehrenamtlichen Aktivität zu diskutieren. Im Rahmen dieses Austauschs griffen die einbezogenen Verbände auch den Aspekt der Glaubhaftmachung des tatsächlichen Zeitaufwands auf und setzen sich für ein einheitliches Verständnis in diesem Punkt ein.
Im Nachgang zu diesem Gespräch haben die beteiligten Verbände die Ergebnisse der Erörterungen noch einmal in einem gemeinsamen Verbändeschreiben zusammengefasst und – wie verabredet – eine Bestätigung seitens des BMF erbeten.
Zeitlicher Umfang der Tätigkeit
Zwischen den Gesprächspartnern wurde Einigkeit darüber erzielt, dass insbesondere die im Raum stehende Festlegung eines zeitlichen Umfangs der ehrenamtlichen Tätigkeit kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung von ehrenamtlicher und hauptberuflicher Tätigkeit darstellt.
Pauschale Aufwandsentschädigungen – Gremienbeschluss
Im Fall von pauschalen Aufwandsentschädigungen ist es unproblematisch, die notwendigen Regelungen zur Höhe der Pauschalen sowie zum voraussichtlichen Zeitaufwand in unterschiedlichen Satzungen bzw. Gremienbeschlüssen festzuhalten. Es genügt, wenn aus den Beschlüssen insgesamt hervorgeht, dass die in Abschnitt 4.26.1 Absatz 4 Satz 2 UStAE genannten Betragsgrenzen von 50 Euro je Tätigkeitsstunde und 17.500 Euro p.a. nicht überschritten werden.
Glaubhaftmachung des tatsächlichen Zeitaufwands
Eine besondere Problematik in der Praxis bildet zudem die sog. Glaubhaftmachung des tatsächlichen Zeitaufwands. Hierfür bedarf es jedoch – nach Auffassung des BMF – keiner besonderen Dokumentation beispielsweise in Form eines Einzelstundennachweises (auch nicht über einen repräsentativen Zeitraum). Vielmehr reicht es aus, wenn die ehrenamtlich Tätigen der Finanzverwaltung formlos die Häufigkeit und durchschnittliche Dauer ihrer Einsätze mitteilen. Bei gleichbleibenden Verhältnissen kann in den Folgejahren auf diese Angaben verwiesen werden.
Da diese – doch recht unkomplizierte Auslegung – derzeit nicht ohne Weiteres aus dem BMF-Schreiben hervorgeht, hat sich das Bundesfinanzministerium einverstanden erklärt, den Verbänden diese Auslegung kurz schriftlich zu bestätigen.
Sobald dem DStV die Antwort des BMF vorliegt, wird er hierüber informieren. Eine nochmalige Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 27. März 2013 soll es nicht geben.
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