Steuerschuldnerschaft von Wiederverkäufern von Erdgas und/oder Elektrizität
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Wird Erdgas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer geliefert, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er ein Wiederverkäufer von Erdgas i. S. d. § 3g UStG ist (§ 13b Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG).
Wird Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer geliefert, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind (§ 13b Abs. 5 Satz 4 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG).
Begriff des Wiederverkäufers
Zum Begriff des Wiederverkäufers von Erdgas oder Elektrizität im Sinne des § 3g UStG verweist das BMF in seinem neuen Schreiben auf Abschn. 3g.1 Abs. 2 und 3 UStAE. Es sei davon auszugehen, dass ein Unternehmer Wiederverkäufer von Erdgas oder Elektrizität ist, wenn er einen im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültigen Nachweis des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts im Original oder in Kopie vorlegt.
Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster "USt 1 TH - Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" neu bekannt gegeben.
Änderungen im Vordruckmuster
Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster beruhen auf redaktionellen Anpassungen und sollen einer bürgerfreundlicheren Formulierung dienen, Außerdem entfällt das Feld für das Dienstsiegel sowie und der Zusatz "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig".
Antragsstellung, Gültigkeitsdauer und Herstellung
Der Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TH ist laut BMF-Schreiben auf Antrag auszustellen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Er könne auch von Amts wegen erteilt werden, wenn das zuständige Finanzamt feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung wird auf längstens drei Jahre zu beschränkt. Sie könne nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden.
Der Vordruck sei auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
2.2185
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.447
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
907
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
8196
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
763
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
625
-
Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
4342
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
423
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
419
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
417
-
Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG
20.05.2026
-
Zufluss bei verdeckter Einlage in eine Kapitalgesellschaft
19.05.2026
-
Registrierung für Kryptowerte-Betreiber geöffnet
15.05.2026
-
Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG
08.05.2026
-
Besteuerung außerordentlicher Einkünfte ab VZ 2025
07.05.2026
-
Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland
06.05.2026
-
Haftung nach § 13c UStG bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts
05.05.2026
-
Umsatzsteuer bei der Vermittlung von Mehrzweck-Gutscheinen
04.05.2026
-
Mindeststeuer-Berichte ab sofort beim BZSt einreichbar
30.04.2026
-
Neue Größenklassen für Betriebsprüfungen ab 2027
28.04.2026