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Steuerschuldnerschaft von Wiederverkäufern von Erdgas und/oder Elektrizität


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Das BMF hat das Muster zum Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (USt 1 TH) neu bekannt gegeben.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Wird Erdgas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer geliefert, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er ein Wiederverkäufer von Erdgas i. S. d. § 3g UStG ist (§ 13b Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG).

Wird Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer geliefert, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind (§ 13b Abs. 5 Satz 4 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG). 

Begriff des Wiederverkäufers

Zum Begriff des Wiederverkäufers von Erdgas oder Elektrizität im Sinne des § 3g UStG verweist das BMF in seinem neuen Schreiben auf Abschn. 3g.1 Abs. 2 und 3 UStAE. Es sei davon auszugehen, dass ein Unternehmer Wiederverkäufer von Erdgas oder Elektrizität ist, wenn er einen im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültigen Nachweis des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts im Original oder in Kopie vorlegt.

Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster "USt 1 TH - Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" neu bekannt gegeben.

Änderungen im Vordruckmuster

Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster beruhen auf redaktionellen Anpassungen und sollen einer bürgerfreundlicheren Formulierung dienen, Außerdem entfällt das Feld für das Dienstsiegel sowie und der Zusatz "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig".

Antragsstellung, Gültigkeitsdauer und Herstellung

Der Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TH ist laut BMF-Schreiben auf Antrag auszustellen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Er könne auch von Amts wegen erteilt werden, wenn das zuständige Finanzamt feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung wird auf längstens drei Jahre zu beschränkt. Sie könne nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden.

Der Vordruck sei auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

BMF, Schreiben v. 9.4.2026, III C 3 - S 7279/00059/002/092


Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer , Steuerschuldnerschaft
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