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Ermäßigter Steuersatz für Sudoku-Zeitschriften


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Die Finanzverwaltung hat in einem neuen BMF-Schreiben zur Abgrenzung von Sudoku-Zeitschriften und Sudoku-Büchern Stellung genommen.

Hintergrund: EuGH-Urteil

Der EuGH hat mit Urteil v. 1.8.2025 (C-375/24, Keesing Deutschland) entschieden, dass die Position 4902 des Zolltarifs als broschierte Papierhefte beschriebene Waren, die hauptsächlich gedruckte Sudoku-Rätsel enthalten, bei denen bereits einige Zahlen aus der Reihe von 1 bis 9 in ein Gittermuster eingetragen und die übrigen Zahlen in bestimmter Reihenfolge einzutragen sind, und die alle acht Wochen erscheinen, umfasst.

Sudoku-Zeitschriften: Ermäßigter Steuersatz

Das BMF weist dementsprechend darauf hin, dass Sudoku-Zeitschriften nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 49 Buchst. b der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Sudoku-Bücher: Regelsteuersatz

Sudoku-Bücher seien dagegen weiterhin regelmäßig in die Position 4911 des Zolltarifs "Andere Drucke" einzureihen. Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG komme damit nicht in Betracht.

In Zweifelsfällen unverbindliche Zolltarifauskunft

Bestehen bei der Abgrenzung von Sudoku-Zeitschriften und Sudoku-Büchern Zweifel, empfiehlt das BMF, eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) bei der zuständigen Dienststelle des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung einzuholen.

Anwendungsregelung

Für vor dem 1.8.2026 ausgeführte Leistungen beanstandet die Finanzverwaltung - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger bezüglich der Lieferung von Sudoku-Zeitschriften übereinstimmend den Regelsteuersatz anwenden und die Rechnung insoweit nicht berichtigen.

BMF, Schreiben v. 10.4.2026, III C 2 - S 7225/00009/002/051


Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer , Steuersatz
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