Ermäßigter Steuersatz für Sudoku-Zeitschriften
Hintergrund: EuGH-Urteil
Der EuGH hat mit Urteil v. 1.8.2025 (C-375/24, Keesing Deutschland) entschieden, dass die Position 4902 des Zolltarifs als broschierte Papierhefte beschriebene Waren, die hauptsächlich gedruckte Sudoku-Rätsel enthalten, bei denen bereits einige Zahlen aus der Reihe von 1 bis 9 in ein Gittermuster eingetragen und die übrigen Zahlen in bestimmter Reihenfolge einzutragen sind, und die alle acht Wochen erscheinen, umfasst.
Sudoku-Zeitschriften: Ermäßigter Steuersatz
Das BMF weist dementsprechend darauf hin, dass Sudoku-Zeitschriften nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 49 Buchst. b der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Sudoku-Bücher: Regelsteuersatz
Sudoku-Bücher seien dagegen weiterhin regelmäßig in die Position 4911 des Zolltarifs "Andere Drucke" einzureihen. Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG komme damit nicht in Betracht.
In Zweifelsfällen unverbindliche Zolltarifauskunft
Bestehen bei der Abgrenzung von Sudoku-Zeitschriften und Sudoku-Büchern Zweifel, empfiehlt das BMF, eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) bei der zuständigen Dienststelle des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung einzuholen.
Anwendungsregelung
Für vor dem 1.8.2026 ausgeführte Leistungen beanstandet die Finanzverwaltung - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger bezüglich der Lieferung von Sudoku-Zeitschriften übereinstimmend den Regelsteuersatz anwenden und die Rechnung insoweit nicht berichtigen.
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