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Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen

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BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 - S 1300/21/10024 :005, BStBl I 2023, 2179

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nach den DBA Folgendes:

 

Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz / Absätze
abzgl. abzüglich
a. F. alte Fassung
AktG Aktiengesetz
AO Abgabenordnung
AOA Authorized OECD Approach (OECD autorisierter Ansatz)
Art. Artikel
AStG Außensteuergesetz
ATE Auslandstätigkeitserlass
BetrAVG Betriebsrentengesetz
BewG Bewertungsgesetz
BFH Bundesfinanzhof
BFH/NV Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
BMF Bundesministerium der Finanzen
BGBl. Bundesgesetzblatt
BStBl Bundessteuerblatt
bzw. beziehungsweise
DBA Doppelbesteuerungsabkommen
d. h. das heißt
EStG Einkommensteuergesetz
EStH Einkommensteuerhandbuch
etc. et cetera
EU Europäische Union
EWR Europäischer Wirtschaftsraum
ff. folgende Randnummern
ggf. gegebenenfalls
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
i. d. F. in der Fassung
i. d. R. in der Regel
i. H. in Höhe
i. H. v. in Höhe von
i. S. im Sinne
i. V. m. in Verbindung mit
Kj. Kalenderjahr(e)
KonsVerFRAV Deutsch-Französische Konsultationsvereinbarungsverordnung
KonvVerAUTV Deutsch-Österreichische Konsultationsvereinbarungsverordnung
LStDV Lohnsteuerdurchführungsverordnung
LStR Lohnsteuerrichtlinien
LStH Lohnsteuer-Hinweise
NATO North Atlantic Treaty Organization (Organisation des Nordatlantikvertrags)
Nr. Nummer
OECD Organisation for Economic Co-operation and Development
  (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)
OECD-MA OECD-Musterabkommen
OECD-MK Kommentar zum OECD-MA
R Richtlinie
Rn. Randnummer
S. Seite
s. siehe
SGB Sozialgesetzbuch
sog. sogenannte / sogenannten
StAbwG Steueroasen-Abwehrgesetz
StAbwV Steueroasen-Abwehrverordnung
Tz. Textziffer / Textziffern
u. a. unter anderem
UNO United Nations Organization (Organisation der Vereinten Nationen)
VAE Vereinigte Arabische Emirate
vgl. vergleiche
VZ Veranlagungszeitraum
z. B. zum Beispiel
zzgl. zuzüglich
 

1 Allgemeines

 

1.1 Regelungsbereich eines DBA / des OECD-MA

1

Ein DBA enthält Regelungen über die Zuweisung des Besteuerungsrechts sowie zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis der beiden vertragschließenden Staaten (Vertragsstaaten) zueinander. Ein DBA begründet selbst keinen Besteuerungsanspruch. Das Abkommen wird regelmäßig durch ein Protokoll zum DBA, eine Denkschrift, Briefwechsel oder andere Dokumente ergänzt und erläutert. Das Protokoll zum DBA ist Bestandteil des Abkommens und in gleicher Weise verbindlich.

2

Im Nachfolgenden wird die abkommensrechtliche Behandlung der Vergütungen aus unselbständiger Arbeit anhand des OECD-MA dargestellt. Sowohl das OECD-MA als auch der OECD-MK werden vom Steuerausschuss der OECD laufend weiterentwickelt. Das OECD-MA entfaltet selbst keine rechtliche Bindungswirkung; die von Deutschland abgeschlossenen und rechtlich wirksamen DBA orientieren sich jedoch nach Inhalt und Aufbau i. d. R. am OECD-MA. Im konkreten Einzelfall sind die jeweiligen Vorschriften des anzuwendenden DBA maßgeblich, nicht das OECD-MA. Soweit im Einzelfall Anknüpfungspunkte zu mehreren Staaten bestehen, können verschiedene DBA nebeneinander zu beachten sein (z. B. bei Berufskraftfahrern, s. Tz. 7, Rn. 380 ff.).

3

Bei der steuerlichen Beurteilung von Vergütungen aus unselbständiger Arbeit sind daher insbesondere die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts und die des jeweils anzuwendenden DBA zu beachten. Die Regelungen des OECD-MA und die Aussagen des OECD-MK, sind unter Berücksichtigung der nachfolgenden Grundsätze bei der Auslegung der DBA zu berücksichtigen, soweit diese dem OECD-MA im Wesentlichen inhaltlich entsprechen.

4

Beispiel 1: Wohnsitz in Deutschland

Der Arbeitnehmer ist nur in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Er ist in Österreich und Belgien tätig.

Lösung:

Es sind die DBA zwischen Deutschland und dem jeweiligen Tätigkeitsstaat (DBA-Österreich und DBA-Belgien) zu prüfen.

5

Beispiel 2: kein Wohnsitz in Deutschland

Der Arbeitnehmer ist nur in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Er ist in Deutschland und zusätzlich in Belgien tätig. Er erstellt Marktanalysen und erzielt daraus Vergütungen, mit denen er insgesamt nach § 1 Abs. 4 EStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a EStG beschränkt steuerpflichtig ist (BFH-Urteil vom 12. November 1986, BStBl II 1987 S. 379).

Lösung:

Es ist aus deutscher Sicht ausschließlich das DBA zwischen Österreich und Deutschland zu prüfen, da nur für dieses DBA eine Abkommensberechtigung nach Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 DBA-Österreich vorliegt. Soweit die Vergütungen auf die in Belgien ausgeübte Tätigkeit entfallen, steht Deutschland nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-Österreich kein Besteuerungsrecht zu. Das DBA zwischen Deutschland und Belgien kommt für die in Belgien ausgeübte Tätigkeit mangels Abkommensberechtigung des Arbeitnehmers nicht zur Anwendung.

6

Durch ein DBA mit einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet (§ 2 StAbwV) werden deutsche Besteu...

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