Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von KWK-Anlagen

In einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) wird elektrische und thermische Energie erzeugt. Anders als bei den PV-Anlagen wird bei den KWK-Anlagen auch weiterhin (auch bei nach dem 31.3.2012 ans Netz gegangenen Anlagen) der dezentral erzeugte Strom gefördert. Damit bleibt es in diesen Fällen bei der kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung (Lieferung der gesamten Strommenge und Rücklieferung des dezentral verbrauchten Stroms).

Wird selbst erzeugte Wärme aus einer KWK-Anlage für unternehmensfremde Zwecke verwendet (nichtwirtschaftliche Zwecke oder private Zwecke), ergeben sich die selben Rechtsfolgen bezüglich des Vorsteuerabzugs; bei einer nichtwirtschaftlichen Mitverwendung gilt das Aufteilungsgebot, bei einer privaten Mitverwendung hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht.

Besonderheiten ergeben sich beim dezentralen Verbrauch von erzeugter Wärme für private Zwecke, soweit die Anlage dem Unternehmen in vollem Umfang zugeordnet worden ist: Die verbrauchte Wärme ist als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG der USt zu unterwerfen. Da sich im Regelfall kein Marktpreis eines vergleichbaren Gegenstands ergeben wird (Einkaufspreis i. S. d. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG), sind hier die Selbstkosten anzusetzen. Diese umfassen alle vorsteuerbelasteten und nicht vorsteuerbelasteten Kosten sowie die über den ertragsteuerrechtlichen Abschreibungszeitraum verteilten Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlage.

Hinweis: Die Finanzverwaltung geht nur in den Fällen von einem Einkaufspreis aus, wenn das Grundstück tatsächlich an ein Fernwärmenetz eines Energieversorgungsunternehmen angeschlossen ist.

Praxis-Tipp: Die Finanzverwaltung lässt es aber aus Vereinfachungsgründen zu, dass die unentgeltliche Wärmeabgabe nach dem bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreis des jeweiligen Vorjahrs auf Basis der jährlichen Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (sog. Energiedaten) bemessen wird.

Wichtig: Wird die Wärme an eine nahestehende Person entgeltlich abgegeben, muss die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG beachtet werden. Mindestens ist das der Besteuerung zu unterwerfen, was sich bei einer unentgeltlichen Wertabgabe ergeben würde. Allerdings ist höchstens ein marktübliches Entgelt anzusetzen.