Vorsteuerabzugsberechtigung bei Photovoltaikanlagen

Das BMF-Schreiben vom 26.9.2014 ergänzt Abschn. 1.7 UStAE um einen Absatz 5 und nimmt umfangreiche Änderungen in Abschn. 2.5 UStAE vor.

Die Finanzverwaltung nimmt sowohl zu der Frage des Vorsteuerabzugs wie auch zu der Besteuerung der dezentral verbrauchten Energie bei den seit dem 1.4.2012 ans Netz gegangenen PV-Anlagen (s. Kapitel 3) und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (s. Kapitel 4) Stellung.

Hinweis: Dies betrifft nicht die Anlagen, die aufgrund der Übergangsregelung des § 66 Abs. 18a EEG zwar nach dem 31.3.2012 ans Netz gegangen sind, die aber dennoch den Eigenverbrauchsbonus erhalten.

Vorsteuerabzugsberechtigung

Soweit der Betreiber der PV-Anlage den erzeugten Strom gegen Entgelt in das Netz einspeist, ist er als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens tätig. Bezüglich der Vorsteuerabzugsberechtigung muss unterschieden werden, ob er erzeugten Strom auch für nichtwirtschaftliche Zwecke (z. B. eine Gemeinde versorgt u. a. auch das Rathaus aus einer PV-Anlage) oder für private Zwecke verwendet. Für die Rechtsfolgen wendet die Finanzverwaltung die Grundsätze aus den BMF-Schreiben vom 2.1.2012 (BStBl 2012 I S. 60) und vom 2.1.2014 (BStBl 2104 I S. 119) an. Damit ergeben sich im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung die folgenden Möglichkeiten:

  • Die PV-Anlage wird ausschließlich zur Erzeugung von eingespeistem Strom verwendet (dies betrifft sowohl die physisch eingespeiste Strommenge wie auch den kaufmännisch-bilanziell weitergegebenen Strom): Die PV-Anlage ist zwingend dem Unternehmen zuzuordnen; der Unternehmer hat den vollen Vorsteuerabzug aus Errichtung und Unterhalt der Anlage.
  • Die PV-Anlage wird zu mindestens 10 % zur Erzeugung von eingespeistem Strom verwendet, ansonsten wird der Strom für nichtwirtschaftliche Zwecke (s. Hinweis unten) verwendet: Die PV-Anlage kann nur insoweit dem Unternehmen zugeordnet werden, wie sie auch für die unternehmerischen Zwecke verwendet werden soll (Aufteilungsgebot). Die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe entfällt. Wird die Anlage später in höherem Umfang unternehmerisch verwendet, als dies ursprünglich geplant war, ergibt sich nach Auffassung der Finanzverwaltung im Rahmen einer Billigkeitsregelung (Abschn. 15a.1 Abs. 7 UStAE) eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zugunsten des Unternehmers. Wird die Anlage später in geringerem Umfang für unternehmerische Zwecke verwendet, als dies ursprünglich bei Leistungsbezug geplant war, muss eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG besteuert werden.
  • Die PV-Anlage wird zu mindestens 10 % zur Erzeugung von eingespeistem Strom verwendet, ansonsten wird der Strom für private Zwecke verwendet: Der Unternehmer hat ein Zuordnungswahlrecht; er kann die Anlage ganz, teilweise oder gar nicht seinem Unternehmen zuordnen. Ordnet er die Anlage dem Unternehmen vollständig zu, hat er zwar den vollen Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten und den Unterhaltskosten, den privat verbrauchten Strom muss er aber der Besteuerung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG unterwerfen. Wichtig: Will der Unternehmer die vollständige Zuordnung der PV-Anlage zum Unternehmen vornehmen (dies wird in der Praxis die gewünschte Variante sein), muss er dies eindeutig und zeitnah (bis zum 31.5. des Folgejahrs) gegenüber dem Finanzamt dokumentieren. Wird die Anlage nur teilweise dem Unternehmen zugeordnet, hat er nur den anteiligen Vorsteuerabzug, der Verbrauch des privat verbrauchten Stroms unterliegt keiner Besteuerung (Wird die Anlage später in höheren Umfang für unternehmerische Zwecke verwendet, ist eine Vorsteuerberichtigung ausgeschlossen; wird die Anlage später in geringerem Umfang unternehmerisch verwendet, muss die Differenz der Besteuerung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG unterworfen werden.). Wird die Anlage gar nicht dem Unternehmen zugeordnet (dies wird regelmäßig nicht dem Willen des Unternehmers entsprechen), ergibt sich für ihn kein Vorsteuerabzug, der privat genutzte Strom muss keiner Besteuerung unterworfen werden.
  • Die PV-Anlage wird zu weniger als 10 % für unternehmerische Zwecke verwendet: Die Anlage darf dem Unternehmen wegen § 15 Abs. 1b UStG nicht zugeordnet werden.

Hinweis: Eine nichtwirtschaftliche Nutzung ist eine nichtunternehmerische Verwendung, die aber nicht für einen privaten Bereich des Unternehmers ausgeführt wird (z. B. Verwendung im hoheitlichen Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder im nichtunternehmerischen Bereichs eines Vereins).

Batterie als eigenständiges Zuordnungsobjekt

Die PV-Anlage stellt einen einheitlichen Gegenstand dar. Daneben kann eine Batterie, die zur Speicherung von Strom verwendet wird, ebenfalls ein eigenständiges Zuordnungsobjekt darstellen. Die Zuordnung der Batterie zu dem Unternehmen richtet sich dann nach der Verwendung der Batterie. Sie kann nur dann dem Unternehmen nach den genannten Grundsätzen zugeordnet werden, wenn sie mindestens zu 10 % für unternehmerische Zwecke verwendet wird.