Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2016

Vorbemerkungen
- Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
- Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
- Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.
- Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
- Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
- Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
Gewerbezweig | Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer | ||
ermäßigter Steuersatz in EUR | voller Steuersatz in EUR | insgesamt in EUR | |
Bäckerei | 1.199 | 404 | 1.603 |
Fleischerei/Metzgerei | 930 | 835 | 1.765 |
Gaststätten aller Art | |||
a) mit Abgabe von kalten Speisen | 1.172 | 983 | 2.155 |
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen | 1.616 | 1.764 | 3.380 |
Getränkeeinzelhandel | 95 | 297 | 392 |
Café und Konditorei | 1.158 | 647 | 1.805 |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) | 647 | 68 | 715 |
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) | 1.320 | 754 | 2.074 |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) | 297 | 216 | 513 |
BMF, Schreiben v. 16.12.2015, IV A 4 - S 1547/13/10001-03
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.6555
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
5.703
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
3.064
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.6396
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
2.626
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.163
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.576
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Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.026
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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
979
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Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
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