Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2016

Das BMF gibt die für das Jahr 2016 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt.

Vorbemerkungen

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.
  4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
  6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Gewerbezweig

Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer

ermäßigter Steuersatz

in EUR

voller Steuersatz

in EUR

insgesamt

in EUR

Bäckerei

1.199

404

1.603

Fleischerei/Metzgerei

930

835

1.765

Gaststätten aller Art

a) mit Abgabe von kalten Speisen

1.172

983

2.155

b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

1.616

1.764

3.380

Getränkeeinzelhandel

95

297

392

Café und Konditorei

1.158

647

1.805

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)

647

68

715

Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)

1.320

754

2.074

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)

297

216

513


BMF, Schreiben v. 16.12.2015, IV A 4 - S 1547/13/10001-03