Kein Vorsteuerabzug aus Leistungen zur Bewirtschaftung einer Betriebskantine
Hintergrund
Zu entscheiden war, ob dem Arbeitgeber aus Zuschüssen an einen Caterer für die Verpflegung der Arbeitnehmer der Vorsteuerabzug zusteht.
Die X-GmbH, Organgesellschaft der A-GmbH (Organträgerin), hatte die Bewirtschaftung ihrer Betriebskantine dem Caterer C übertragen. C betrieb die Kantine im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. X stellte Räume, Einrichtung und Energie. C versorgte die Belegschaft gegen Barzahlung. X zahlte C monatlich einen Zuschuss (eine Pauschale) für die verbilligte Abgabe von Speisen und Getränke an ihre Arbeitnehmer.
Das FA versagte A (als Organträgerin grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt) den Vorsteuerabzug aus den Zuschussbeträgen, weil insoweit kein Leistungsaustausch bestehe. Anders sah dies das FG. Es beurteilte die pauschalen Zuschüsse als Gegenleistung der X für die von C erbrachte Leistung der Kantinenbewirtschaftung. C habe eine Leistung gegenüber X erbracht, die es dieser ermöglicht habe, den Arbeitnehmern eine preisgünstige Kantine bieten zu können.
Entscheidung
Der BFH widerspricht dem FG. Er geht zwar mit dem FG davon aus, dass X Empfängerin einer von C erbrachten Leistung "Kantinenbewirtschaftung" ist. Ein Vorsteuerabzug scheidet jedoch aus, weil bereits beim Bezug dieser Leistung beabsichtigt war, diese ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe zu verwenden (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG).
Die Möglichkeit, in der Kantine verbilligt zu essen, stellt eine unentgeltliche Wertabgabe an die Arbeitnehmer der X dar. Denn bei einseitigen Sachzuwendungen, die - wie bei dem Zuschuss - ohne Bezug zum Umfang der durch den betreffenden Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung und unabhängig von dem hierfür bezogenen Lohn erfolgen, ist die Sachzuwendung kein Entgelt für die Arbeitsleistung. Die Leistung dient dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer und ist nicht durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt. Selbst wenn die Bewirtschaftung der Kantine im unternehmerischen Interesse liegt und dem betrieblichen Ablauf dient, ist der persönliche Vorteil der Arbeitnehmer gegenüber den Bedürfnissen der X nicht nur untergeordnet. Denn es ist Sache des Arbeitnehmers, für seine Mahlzeiten zu sorgen, sodass Dienstleistungen, die der unentgeltlichen oder verbilligten Abgaben von Mahlzeiten dienen, regelmäßig dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer zuzuordnen sind.
Bei der den Arbeitnehmern zugewendeten "Bewirtschaftungsleistung" handelt es sich nicht um sog. Aufmerksamkeiten. Für diesen Fall könnte der Vorsteuerabzug selbst dann gewährt werden, wenn die bezogene Leistung als unentgeltliche Zuwendung an die Arbeitnehmer zu beurteilen wäre (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG). Aufmerksamkeiten sind nur solche Zuwendungen, die nach Art und Wert Geschenken entsprechen, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Das ist bei der verbilligten Essensmöglichkeit nicht der Fall.
Hinweis
Leistungen an Arbeitnehmer, die aus deren Sicht ihren privaten Zwecken dienen - wie hier z.B. die Abgabe von Mahlzeiten - sind nur dann nicht als Entnahme zu berücksichtigen, wenn ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens untergeordnet erscheint. Das kann z.B. bei der Bereitstellung von Speisen und Getränken im Rahmen unternehmensinterner Sitzungen der Fall sein, ebenso wie bei der Arbeitnehmerbeförderung, wenn andere Verkehrsmittel nur unter Schwierigkeiten zur Verfügung stehen. Die Gewährung dient dann nicht der Befriedigung des privaten Bedarfs, sondern unternehmerischen Zwecken.
BFH Urteil vom 29.01.2014 - XI R 4/12 (veröffentlicht am 16.04.2014)
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