Bemessungsgrundlage für den Haustrunk im Brauereigewerbe
Unentgeltliche Wertabgaben
Wenn Arbeitgeber an Arbeitnehmer Getränke unentgeltlich abgeben, ist das grundsätzlich nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG umsatzsteuerpflichtig. Eine Ausnahme gilt für Aufmerksamkeiten.
Eine aktuelle Verfügung des Bayerischen LfSt befasst sich mit den umsatzsteuerlichen Folgen, wenn Brauereien ihren Haustrunk an Arbeitnehmer abgeben. Grundsätzlich bestimmt sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage dann nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten oder mangels Einkaufspreises nach den Selbstkosten (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG). Falls die Selbstkosten jedoch nicht ermittelt werden können, ist es hilfsweise zulässig, eine sachgerechten Pauschale anzusetzen. Das Bayerische LfSt sieht als sachgerechte Pauschale zulässig:
- bis 31.12.2021: 33 EUR/Hekoliter
- ab 1.1.2022: 39 EUR/Hekoliter
Bayerisches LfSt, Verfügung v. 15.9.2021, S 7206.2.1/13 St33, veröffentlicht am 20.9.2021
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