Private PKW-Nutzung des Geschäftsführers
Hintergrund
Die A-GmbH hatte ihrem zu 90 % beteiligten Geschäftsführer G arbeitsvertraglich den Anspruch auf ein Firmenfahrzeug eingeräumt. Die Überlassung umfasste auch private Fahrten. Dementsprechend wurden G in den Streitjahren 2004 bis 2006 nacheinander zwei PKW zur Verfügung gestellt, für die kein Fahrtenbuch geführt wurde. Der geldwerte Vorteil wurde monatlich als Lohnaufwand gebucht. Allerdings wurde die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (sog. 0,03 %-Regelung; § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG) nicht berücksichtigt
Bei der Festsetzung der USt erhöhte das FA die Umsätze der GmbH in Höhe des Zuschlags nach der 0,03 %-Regelung (monatlich 0,03 % des Listenpreises). Den Einwand, G habe den PKW nur sporadisch - weniger als einmal wöchentlich - für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, wies das FA und ihm folgend das FG zurück.
Entscheidung
Überlässt der Arbeitgeber einem Gesellschafter-Geschäftsführer einen PKW zur privaten Nutzung, kann dies als Entgelt für die Arbeitsleistung zu versteuern sein. Es handelt sich dann um einen tauschähnlichen Umsatz, bei dem ein Teil der Arbeitsleistung Entgelt für die sonstige Leistung (Nutzungsüberlassung) ist. Es kann aber auch der Fall einer der Besteuerung unterliegenden unentgeltlichen Wertabgabe vorliegen. Das ist bei der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des Personals gegeben. Die unternehmensfremde Verwendung wird einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt.
Bei einer entgeltlichen Überlassung (tauschähnlicher Umsatz) kann der Wert des Umsatzes anhand der Kosten/Ausgaben für die PKW-Überlassung geschätzt werden. Im Fall einer unentgeltlichen Wertabgabe sind als Bemessungsgrundlage die Kosten/Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, anzusetzen. Auch hier ist eine Schätzung möglich.
Der BFH ist der Auffassung, dass in beiden Fällen die Bemessungsgrundlage entsprechend der lohnsteuerrechtlichen bzw. ertragsteuerrechtlichen Werte geschätzt werden kann, die sich aus dem BMF-Schreiben v. 5.6.2014 (BStBl I 2014, 896) ergeben.
Die Sache wurde an das FG zurückverwiesen, um festzustellen, welche Werte bei der Lohnsteuer des G angesetzt wurden.
Hinweis
Die ertragsteuerlichen Werte sind zwar grundsätzlich für die Umsatzbesteuerung nicht heranzuziehen. Aus Vereinfachungsgründen kann es nach Ansicht des BFH jedoch nicht beanstandet werden, wenn der Unternehmer auch für die USt davon Gebrauch macht. Es gilt demnach Folgendes:
- Bei entgeltlicher Fahrzeugüberlassung (tauschähnlicher Umsatz) gilt für die private Nutzung die 1 %-Regelung, für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte die 0,03 %-Regelung und für die Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung die 0,002 %-Regelung. Von dem so ermittelten Wert ist die USt herauszurechnen. Ein pauschaler Abschlag von 20 % für nicht mit Vorsteuern belastete Ausgaben ist nicht zulässig.
- Bei unentgeltlicher Privatnutzung ist es nicht zu beanstanden, wenn von der 1 %-Regelung ausgegangen und von diesem Wert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ein pauschaler Abschlag von 20 % vorgenommen wird. Auf den Umfang der Nutzung für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte oder für Familienheimfahrten kommt es dann nicht an. Diese Verwendung ist für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach der Vereinfachungsregelung unerheblich.
- Die Verwaltungsregelung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Sie ist eine einheitliche Schätzung, die nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann.
Urteil v. 5.6.2014, XI R 2/12, veröffentlicht am 8.10.2014
Alle am 8.10.2014 veröffentlichten Entscheidungen im Überblick
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
359
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
320
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
261
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
183
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
172
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
152
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
147
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
129
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
122
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
108
-
Handgeldzahlungen im Profisport
23.04.2026
-
Alle am 23.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
23.04.2026
-
Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer
22.04.2026
-
Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Eheschließung
22.04.2026
-
Gewerbesteuerliche Einordnung von Miet- und Pachtzinsen
21.04.2026
-
Verluste aus russischen Wertpapieren steuerlich nicht abziehbar
21.04.2026
-
Verfassungsmäßigkeit des § 15a Abs. 1a EStG
20.04.2026
-
Umsatzsteuerpflicht von Bestattungsleistungen
20.04.2026
-
Vermietung eines Flugzeugs mit Verlusten
20.04.2026
-
Auskunft über Mandantenforderungen eines Rechtsanwalts
17.04.2026