Private PKW-Nutzung des Geschäftsführers
Hintergrund
Die A-GmbH hatte ihrem zu 90 % beteiligten Geschäftsführer G arbeitsvertraglich den Anspruch auf ein Firmenfahrzeug eingeräumt. Die Überlassung umfasste auch private Fahrten. Dementsprechend wurden G in den Streitjahren 2004 bis 2006 nacheinander zwei PKW zur Verfügung gestellt, für die kein Fahrtenbuch geführt wurde. Der geldwerte Vorteil wurde monatlich als Lohnaufwand gebucht. Allerdings wurde die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (sog. 0,03 %-Regelung; § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG) nicht berücksichtigt
Bei der Festsetzung der USt erhöhte das FA die Umsätze der GmbH in Höhe des Zuschlags nach der 0,03 %-Regelung (monatlich 0,03 % des Listenpreises). Den Einwand, G habe den PKW nur sporadisch - weniger als einmal wöchentlich - für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, wies das FA und ihm folgend das FG zurück.
Entscheidung
Überlässt der Arbeitgeber einem Gesellschafter-Geschäftsführer einen PKW zur privaten Nutzung, kann dies als Entgelt für die Arbeitsleistung zu versteuern sein. Es handelt sich dann um einen tauschähnlichen Umsatz, bei dem ein Teil der Arbeitsleistung Entgelt für die sonstige Leistung (Nutzungsüberlassung) ist. Es kann aber auch der Fall einer der Besteuerung unterliegenden unentgeltlichen Wertabgabe vorliegen. Das ist bei der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des Personals gegeben. Die unternehmensfremde Verwendung wird einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt.
Bei einer entgeltlichen Überlassung (tauschähnlicher Umsatz) kann der Wert des Umsatzes anhand der Kosten/Ausgaben für die PKW-Überlassung geschätzt werden. Im Fall einer unentgeltlichen Wertabgabe sind als Bemessungsgrundlage die Kosten/Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, anzusetzen. Auch hier ist eine Schätzung möglich.
Der BFH ist der Auffassung, dass in beiden Fällen die Bemessungsgrundlage entsprechend der lohnsteuerrechtlichen bzw. ertragsteuerrechtlichen Werte geschätzt werden kann, die sich aus dem BMF-Schreiben v. 5.6.2014 (BStBl I 2014, 896) ergeben.
Die Sache wurde an das FG zurückverwiesen, um festzustellen, welche Werte bei der Lohnsteuer des G angesetzt wurden.
Hinweis
Die ertragsteuerlichen Werte sind zwar grundsätzlich für die Umsatzbesteuerung nicht heranzuziehen. Aus Vereinfachungsgründen kann es nach Ansicht des BFH jedoch nicht beanstandet werden, wenn der Unternehmer auch für die USt davon Gebrauch macht. Es gilt demnach Folgendes:
- Bei entgeltlicher Fahrzeugüberlassung (tauschähnlicher Umsatz) gilt für die private Nutzung die 1 %-Regelung, für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte die 0,03 %-Regelung und für die Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung die 0,002 %-Regelung. Von dem so ermittelten Wert ist die USt herauszurechnen. Ein pauschaler Abschlag von 20 % für nicht mit Vorsteuern belastete Ausgaben ist nicht zulässig.
- Bei unentgeltlicher Privatnutzung ist es nicht zu beanstanden, wenn von der 1 %-Regelung ausgegangen und von diesem Wert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ein pauschaler Abschlag von 20 % vorgenommen wird. Auf den Umfang der Nutzung für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte oder für Familienheimfahrten kommt es dann nicht an. Diese Verwendung ist für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach der Vereinfachungsregelung unerheblich.
- Die Verwaltungsregelung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Sie ist eine einheitliche Schätzung, die nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann.
Urteil v. 5.6.2014, XI R 2/12, veröffentlicht am 8.10.2014
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