BMF: Sachentnahmen 2013

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden durch die zuständigen Finanzbehörden festgesetzt. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.

Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer 

  • Bäckerei: ermäßigter Steuersatz: 1.133 EUR, voller Steuersatz: 382 EUR, insgesamt: 1.515 EUR

  • Fleischerei: ermäßigter Steuersatz: 878 EUR, voller Steuersatz: 789 EUR, insgesamt: 1.667 EUR

  • Gast- und Speisewirtschaften mit Abgabe von kalten Speisen: ermäßigter Steuersatz: 1.107 EUR, voller Steuersatz: 929 EUR, insgesamt: 2.036 EUR

  • Gast- und Speisewirtschaften mit Abgabe von kalten und warmen Speisen: ermäßigter Steuersatz: 1.527 EUR, voller Steuersatz: 1.667 EUR, insgesamt: 3.194 EUR

  • Getränkeeinzelhandel: ermäßigter Steuersatz: 90 EUR, voller Steuersatz: 280 EUR, insgesamt: 370 EUR

  • Café und Konditorei: ermäßigter Steuersatz: 1.095 EUR, voller Steuersatz: 611 EUR, insgesamt: 1.706 EUR

  • Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.): ermäßigter Steuersatz: 611 EUR, voller Steuersatz: 64 EUR, insgesamt: 675 EUR

  • Nahrungs- und Genussmittel (Eh.): ermäßigter Steuersatz: 1.247 EUR, voller Steuersatz: 713 EUR, insgesamt: 1.960 EUR

  • Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.): ermäßigter Steuersatz: 280 EUR, voller Steuersatz: 204 EUR, insgesamt: 484 EUR 

BMF, Schreiben v. 14.12.2012, IV A 4 - S 1547/0 :001​​​​​​​