Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von PV- und KWK-Anlagen
In dem Schreiben geht es u. a. um die Abschaffung des Eigenverbrauchsbonus nach § 33 Abs. 2 EEG durch die EEG-Novelle zur Photovoltaik 2012 sowie um die Folgen des BFH-Urteils vom 12. Dezember 2012, XI R 3/10.
Nachfolgend eine Übersicht über die einzelnen Punkte des 18-seitigen Schreibens, zu denen die Finanzverwaltung Stellung nimmt:
I. EEG-Novelle zur Photovoltaik 2012
- Wegfall des Eigenverbrauchsbonus nach § 33 Abs. 2 EEG
- Marktintegrationsmodell (§ 33 Abs. 1 EEG)
II. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung neuer Photovoltaikanlagen (Inbetriebnahme seit dem 1. April 2012)
- Lieferung an den Netzbetreiber
- Vorsteuerabzug des Anlagenbetreibers
- Verwendung des dezentral verbrauchten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke
- Bemessungsgrundlage, § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG
III. Direktvermarktung
- Marktprämienmodell
- Einschaltung eines Dritten bei der Prämienabwicklung
- Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern nach § 35 EEG
IV. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von KWK-Anlagen
- Dezentraler Stromverbrauch
- Verwendung selbst erzeugter Wärme für nichtunternehmerische Zwecke
- Verbilligte Abgabe von Wärme an nahe stehende Personen
- KWK-Bonus für Bestandsanlagen
V. Wiederverkäufereigenschaft des Anlagenbetreibers
VI. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
VII. Anwendung
Die Grundsätze dieses Schreibens gelten in allen offenen Fällen. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn
- für Zwecke des Vorsteuerabzuges entsprechend den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 6. November 2012, BStBl I S. 1095, eine Berichtigung der Rechnung unterbleibt, sofern für vor dem 1. Januar 2013 erfolgte Stromlieferungen die Markt- bzw. Flexibilitätsprämie als Entgeltbestandteil unter Ausweise von Umsatzsteuer abgerechnet worden ist;
- die Beteiligten bei Zahlungen von vermiedenen Netzentgelten einvernehmlich von einer Minderungen des Entgelts für die vom (Verteil-)Netzbetreiber an den Übertragungsnetzbetreiber erfolgten Stromlieferungen ausgegangen sind, sofern die Zahlungen auf Grundlage der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung des § 35 Abs. 2 EEG erfolgt sind;
- der Unternehmer die Bemessung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG eines im Unternehmen selbsthergestellten Gegenstandes auf Grundlage der Selbstkosten vorgenommen hat, sofern die Entnahme des Gegenstandes vor dem 1. Januar 2015 erfolgt ist.
BMF, Schreiben v. 19.9.2014, IV D 2 - S 7124/12/10001-02
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