Tz. 385
Stand: EL 123 – ET: 06/2026
§ 8b Abs 7 KStG nimmt Anteile, die für den kurzfristigen Eigenhandel bei Banken und Finanzdienstleistern vorgesehen sind, aus den Regelungen zur Dividendenfreistellung und VG-Freistellung aus.
Für Dividenden und VG, die auf Kap-Beteiligungen entfallen, die in den oa Beständen enthalten sind, gelten damit die in § 8b KStG geregelten St-Freistellungen nicht. Da § 8b Abs 7 KStG die Anwendung der Abs 1 bis 6 gänzlich ausschließt, greifen auch die Ausnahmen von der St-Freistellung (zB § 8b Abs 1 S 2 ff KStG) nicht. § 8b Abs 7 KStG ist auch gegenüber § 8b Abs 4 KStG, der nur eine StPflicht für Streubesitzdividenden, nicht hingegen für VG regelt (s Tz 274 ff) vorrangig. Dividenden und VG von unter § 8b Abs 7 KStG fallenden Anteilen sind grds stets voll stpfl. Für Dividenden kann sich die StBefreiung aber aus § 8b Abs 9 KStG ergeben. Hierzu s Tz 399 ff. Umgekehrt können dann aber Veräußerungsverluste und Gewinnminderungen aus Tw-Abschr nach § 8b Abs 3 S 3 KStG stlich berücksichtigt werden. Entspr bleiben mit diesen Anteilen zusammenhängende BA stlich abzb (s Schr des BMF v 25.07.2002, BStBl I 2002, 712, A.). Ebenfalls hierzu s Sterner/Balmes (FR 2002, 993, 995), s Schiffers/Köster (DStZ 2011, 851, 868) und s Heurung/Seidel (GmbHR 2009, 1084, 1085). In den Fällen des § 8b Abs 7 KStG ist auch die ausl St nach § 34c EStG/§ 26 KStG anzurechnen. Wegen der Problematik der Anrechnung der ausl St in den Fällen, in denen es sich bei den Anteilen iSd § 8b Abs 7 KStG um Anteile an Investmentfonds handelt, s Ebner/Helios (FR 2009, 977, 983). Wegen der Problematik der Reihenfolge der Anrechnung, falls auch eine Anrechenbarkeit auf die GewSt bestehen sollte, s Tz 65 und s Tz 289.
Bogenschütz/Tibo (DB 2001, 8) kritisiert, dass die Ausnahme von der StBefreiung ...