Steuerliche Aktivierungspflicht für Gemeinkosten endgültig passé
Keine Aktivierungspflicht - Wahlrecht bleibt
Überraschend hat der Finanzausschuss des Bundestags quasi in letzter Minute diesen Punkt in den Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens aufgenommen. Entsprechend dem handelsrechtlichen Wahlrecht (§ 255 Abs. 2 Satz 3 HGB) wird ein steuerliches Wahlrecht gesetzlich festgeschrieben. Damit entfällt im Umkehrschluss die Aktivierungspflicht.
Angemessene Kosten der allgemeinen Verwaltung und Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung, die auf den Zeitraum der Herstellung entfallen, müssen nunmehr nicht in die Bewertung der Herstellungskosten in der Steuerbilanz einbezogen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG). Ein Aktivierungswahlrecht bleibt aber bestehen. Zu beachten ist , dass das steuerliche Wahlrecht übereinstimmend mit dem handelsrechtlichen Wahlrecht auszuüben ist. Damit wird insoweit eine Wertdifferenz zwischen Handels- und Steuerbilanz vermieden.
Zeitlicher Ablauf
Dieser Neuregelung hat der Bundestag bereits am 12.5.2016 zugestimmt. Es ist davon auszugehen, dass sich der Bundesrat in seiner Sitzung am 17.6.2016 damit befassen und dem Gesetzentwurf zustimmen wird. Das gesetzliche Einbeziehungswahlrecht zu den Herstellungskosten wird dann am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Es beinhaltet jedoch die Möglichkeit, das Wahlrecht rückwirkend auch für bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre anzuwenden.
Bisherige Richtlinien
Im Rahmen der EStÄR 2012 hatte die Finanzverwaltung die Bewertungsgrundsätze für die Herstellungskosten angehoben. Dabei wurde eine Aktivierungspflicht für "angemessene Kosten für allgemeine Verwaltung, Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung" für die Steuerbilanz eingeführt. (R. 6.3 Abs. 1 und 3 EStR).
Die damit fortan bestehende Abweichung zwischen der handelsrechtlichen und der steuerrechtlichen Wertuntergrenze sorgte für einen großen Aufschrei. Es wurde mit einem Mehraufwand bei den Bilanzierungskosten von rund 1,5 Mrd. EUR gerechnet. Dies hatte zur Folge, dass die Finanzverwaltung zum Rückzug blies und sich selbst eine Nichtanwendung der Regelung in den EStR auferlegt hat (BMF, Schreiben v. 25.3.2013, BStBl 2013 I S. 296).
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 11.5.2016, BT-Drucksache 18/8434
-
Höhere Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) 2026: Mehrbelastung von bis zu 900 Euro möglich
233
-
KI im Rechnungswesen: Anwendungsfälle, Ziele und Herausforderungen
19
-
Project FACTT: Finanzintegration am Beispiel der Volkswagen AG
11
-
Bilanzanalyse in vier Schritten
9
-
Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise: Kritische Würdigung und Hinweise für die Praxis (Teil III)
9
-
Wie hoch sind die Managergehälter im Mittelstand?
8
-
Analyse der Gewinn- und Verlustrechnung
7
-
Probleme und Grenzen der Bilanzanalyse
7
-
27. Planungsfachkonferenz (4.12.2025)
7
-
Top-Titel für Wirtschaftsprüfung und Compliance
6
-
Einkommensteuererklärung 2025 im Griff
10.03.2026
-
Nachhaltige Unternehmenssteuerung – 3 Dimensionen der Umsetzung
24.02.2026
-
20. Risk Management Congress (18./19. Mai 2026)
16.02.2026
-
Verrechnungspreismanagement für IT-Dienstleistungen: Balance zwischen Compliance und Controlling
27.01.2026
-
Jahresabschluss: Bilanzierung - Prüfung - Offenlegung
19.01.2026
-
Digitalisierung im Finance-Bereich rechnet sich
14.01.2026
-
Fundiertes Fachwissen zur korrekten Anwendung der IFRS-Rechnungslegung
11.11.2025
-
27. Planungsfachkonferenz (4.12.2025)
04.11.2025
-
RMA-Konferenz Rating & Krisenmanagement 2025 (30. Oktober 2025)
20.10.2025
-
Höhere Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) 2026: Mehrbelastung von bis zu 900 Euro möglich
30.09.20253