FinMin Hamburg, 8.4.2013, 52 - S 2133 - 002/12

Neue R 6.3 EStÄR 2012 und BMF-Schreiben vom 25.3.2013 zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien 2008 durch die Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 (EStÄR 2012) vom 25.3.2013 und zu den Herstellungskosten nach R 6.3 EStR

Bisher können Teile der angemessenen Kosten der allgemeinen Verwaltung, der angemessenen Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung in die Ermittlung der Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts einbezogen werden (R 6.3 Abs. 4 EStR 2008). Die Verwaltung hatte zwar mit BMF-Schreiben vom 12.3.2010 (BStBl 2010 I S. 239) zur Änderung des § 5 Abs. 1 EStG durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) die steuerliche Aktivierungspflicht dieser Kostenteile festgeschrieben, aber mit BMF-Schreiben vom 22.6.2010 (BStBl 2010 I S. 597) eine Übergangsregelung geschaffen, nach der es nicht beanstandet wird, wenn bis zu einer geänderten Richtlinienfassung noch weiterhin nach der R 6.3 Abs. 4 EStR 2008 verfahren wird.

Mit den neuen Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 vom 25.3.2013 wurde die Aktivierungspflicht der o.g. Kostenteile in R 6.3 Abs. 1 EStÄR 2012 übernommen. Allerdings wird die Anwendung dieser Richtlinie durch das gleichzeitig veröffentlichte BMF-Schreiben vom 25.3.2013 zu den Herstellungskosten nach R 6.3 EStR (eingestellt auf den Internetseiten des BMF) außer Kraft gesetzt. Denn das Einbeziehungswahlrecht wird zunächst weiterhin gewährt. Bis zur Verifizierung des mit der Umsetzung einer Aktivierungspflicht verbundenen Erfüllungsaufwands, spätestens aber bis zu einer Neufassung der Einkommensteuerrichtlinien wird es nicht beanstandet, wenn bei der Ermittlung der Herstellungskosten nach R 6.3 Abs. 4 EStR 2008 verfahren wird.

Das BMF-Schreiben wird in Kürze im BStBl Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 6

EStR R 6.3

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