BMF, 22.6.2010, IV C 6 - S 2133/09/10001

Bezug: BMF-Schreiben vom 12.3.2010, BStBl 2010 I S. 239

Das BMF-Schreiben vom 12.3.2010 (BStBl 2010 I S. 239) enthält unter Randnummer 8 eine Regelung zur steuerrechtlichen Aktivierungspflicht der in § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB aufgeführten Kosten als Herstellungskosten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG.

Zur zeitlichen Anwendung dieser Regelung wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das BMF-Schreiben vom 12.3.2010 (a.a.O.) um folgende Randnummer 25 ergänzt:

„Soweit Randnummer 8 von R 6.3 Abs. 4 EStR 2008 abweicht, ist es nicht zu beanstanden, wenn für Wirtschaftsjahre, die vor der Veröffentlichung einer geänderten Richtlinienfassung enden, noch nach R 6.3 Abs. 4 EStR 2008 verfahren wird.”

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStR § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1;

EStR 2008 R 6.3 Abs. 4

 

Fundstellen

BStBl I, 2010, 597

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