Abgrenzung zwischen Umlaufvermögen und Anlagevermögen

Für die Einordnung der Vermögensgegenstände unter Anlagevermögen oder Umlaufvermögen ist maßgeblich, ob sie dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen. Dabei sind die Verhältnisse am Abschlussstichtag zu berücksichtigen.

Gemäß § 247 Abs. 2 HGB sind „beim Anlagevermögen (…) nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen“. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens alsbald

  • zum Verbrauch,
  • zur Veräußerung oder
  • zur Einziehung

bestimmt sind.

Die betriebliche Zweckbestimmung beurteilt sich

  • nach den (objektiven) Eigenschaften des Vermögensgegenstands und
  • nach seiner (subjektiven) Widmung durch den Kaufmann.

Wichtig: Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am Abschlussstichtag (unter Berücksichtigung von „werterhellenden Tatsachen“, die bis zur Aufstellung zugehen).

Gebrauchsgut versus Verbrauchsgut
Der Bundesfinanzhof orientiert sich daran, ob es sich bei dem Bilanzierungsobjekt um ein Gebrauchs- oder Verbrauchsgut handelt. Während für Gebrauchsgüter die Möglichkeit und Absicht einer mehrfachen Verwendung für betriebliche Zwecke besteht, stehen Verbrauchsgüter nur für einen einmaligen Nutzenvorgang zur Verfügung.

Praxis-Hinweis: Bestehen beim Bilanzierenden sowohl eine Gebrauchsabsicht als auch eine Verwertungsabsicht, kommt es für die Zurechnung darauf an, welche Zweckbestimmung am Abschlussstichtag dominiert.

Beispiele: Sowohl Vorführwagen eines Kraftfahrzeughändlers als auch Musterhäuser eines Fertighausherstellers gehören regelmäßig zum Anlagevermögen.

Wichtig: Eine von Anfang an beabsichtigte Veräußerung des Vermögensgegenstands vor Ablauf seiner technischen Nutzungsdauer reicht bei einer längerfristigen betrieblichen Nutzung nicht aus, um es dem Umlaufvermögen zuzuordnen.

Waren- und Rohstoffvorräte sind immer Umlaufvermögen
Das Zeitelement („dauernd“ bzw. „nicht dauernd“) kommt als Abgrenzungsmerkmal nur dann zum Tragen, wenn Art oder Einsatz eines Vermögensgegenstands im Betrieb nicht auf eine eindeutige Zweckbestimmung schließen lassen (z. B. bei Finanzanlagen). Auf Vorräte trifft diese Voraussetzung nicht zu. Für sie gibt die im Begriff „dauernd“ zum Ausdruck kommende Zeitbestimmung wenig her. So werden Waren- oder Rohstoffvorräte unabhängig von ihrer voraussichtlichen Lagerdauer (z. B. eiserne Bestände, Überbestände) stets dem Umlaufvermögen zugerechnet.

Werkzeuge und Ersatzteile
Werkzeuge: Nach den obigen Ausführungen sind z. B. mehrmalig einsetzbare Werkzeuge dem Anlagevermögen zuzurechnen. Werkzeuge, die sich während der Ausführung eines Auftrags verschleißen oder aufgrund ihrer Beschaffenheit nur für einen einzigen Auftrag Verwendung finden können, rechnen dagegen als Betriebsstoffe zum Umlaufvermögen.

Ersatzteile: Sie sind als Gebrauchsgüter grundsätzlich zusammen mit den entsprechenden Anlagen oder Maschinen zu aktivieren. Handelt es sich weder um Spezialreserveteile, die nur in bestimmten Anlagen genutzt werden können, noch um Teile der Erstausstattung, kommt auch ein Ausweis im Vorratsvermögen in Betracht.

Dr. Harald Kessler, CVA und Dipl.-Kfm. Benjamin Paulus, CVA