Gem. § 247 Abs. 2 HGB sind "beim Anlagevermögen … nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen". Eine gesetzliche Definition des Umlaufvermögens gibt es nicht. Daher wird aus der gesetzlichen Definition des Anlagevermögens im Umkehrschluss gefolgert, dass Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens gerade nicht die Zweckbestimmung des dauernden Dienens auszeichnet, sondern alsbald zum Verbrauch, zur Veräußerung oder zur Einziehung bestimmt sind.[1]

Die betriebliche Zweckbestimmung beurteilt sich zum einen nach den (objektiven) Eigenschaften des Vermögensgegenstands, zum anderen nach seiner (subjektiven) Widmung durch den Kaufmann.[2] Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am Abschlussstichtag unter Berücksichtigung bis zur Aufstellung zugehender werterhellender Tatsachen. Zu ihrer Klärung orientiert sich der BFH daran, ob es sich bei dem Bilanzierungsobjekt um ein Gebrauchs- oder Verbrauchsgut handelt. Während für Gebrauchsgüter die Möglichkeit und Absicht einer mehrfachen Verwendung für betriebliche Zwecke besteht, stehen Verbrauchsgüter nur für einen einmaligen Nutzenvorgang zur Verfügung.[3]

 
Praxis-Tipp

Werkzeuge und Ersatzteile

Nach dieser Unterscheidung sind z. B. mehrmalig einsetzbare Werkzeuge dem Anlagevermögen zuzurechnen.[4] Werkzeuge, die sich während der Ausführung eines Auftrags verschleißen oder aufgrund ihrer Beschaffenheit nur für einen einzigen Auftrag Verwendung finden können, rechnen dagegen als Betriebsstoffe zum Umlaufvermögen.[5] Ersatzteile sind als Gebrauchsgüter grundsätzlich zusammen mit den entsprechenden Anlagen oder Maschinen zu aktivieren. Handelt es sich weder um Spezialreserveteile, die nur in bestimmten Anlagen genutzt werden können, noch um Teile der Erstausstattung, kommt auch ein Ausweis im Vorratsvermögen in Betracht.[6]

Abgrenzung bei nebeneinander stehender Gebrauchs- und Verwertungsabsicht

Bestehen beim Bilanzierenden Gebrauchs- und Verwertungsabsicht nebeneinander, kommt es für die Zurechnung darauf an, welche Zweckbestimmung am Abschlussstichtag dominiert. Demzufolge gehören Vorführwagen eines Kraftfahrzeughändlers ebenso wie Musterhäuser eines Fertighausherstellers regelmäßig zum Anlagevermögen.[7] Eine von Anfang an beabsichtigte Veräußerung des Vermögensgegenstands vor Ablauf seiner technischen Nutzungsdauer genügt bei längerfristiger betrieblicher Nutzung nicht zur Zuordnung zum Umlaufvermögen.[8]

Das Zeitelement ("dauernd" bzw. "nicht dauernd") kommt als Abgrenzungsmerkmal nur dann zum Tragen, wenn Art oder Einsatz eines Vermögensgegenstands im Betrieb nicht auf eine eindeutige Zweckbestimmung schließen lassen (z. B. bei Finanzanlagen). Auf Vorräte trifft diese Voraussetzung nicht zu. Für sie gibt die im Begriff "dauernd" zum Ausdruck kommende Zeitbestimmung wenig her. So sind Waren- oder Rohstoffvorräte unabhängig von ihrer voraussichtlichen Lagerdauer (z. B. eiserne Bestände, Überbestände) stets dem Umlaufvermögen zuzurechnen.

Zweifel hinsichtlich der Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstands zum Anlage- oder Umlaufvermögen sind unter Rückgriff auf die Gliederungsvorschrift des § 266 HGB auszuräumen. Lässt sich der Vermögensgegenstand einem der dort aufgeführten Bilanzposten subsumieren, begründet dies eine widerlegbare Vermutung für dessen Zurechnung zu der übergeordneten Vermögenskategorie.

[1] Vgl. BFH, Urteil v. 13.12.2006, VIII R 51/04, BStBl 2008 II S. 137.
[5] Vgl. Schubert/Huber, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 247 HGB, Rn. 352.
[6] Faktisches Wahlrecht; vgl. Bertram, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 11. Aufl. 2020, § 247 Rz. 28.

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