Rz. 74

Unter dieser Position werden Zahlungen des Unt an Dritte erfasst, die sich auf das Vorratsvermögen beziehen und aus abgeschlossenen Verträgen resultieren, deren Lieferung oder Leistung noch offen ist. Dementsprechend liegen Forderungen des Unt gegenüber dem Lieferanten aus der Erbringung der vereinbarten Leistung vor. Die Vorleistungen beziehen sich nicht auf VG des AV, die gesondert ausgewiesen werden müssen (Rz 48). Wurden für Dienstleistungen, die mit der Beschaffung oder mit dem Produktionsprozess in Verbindung stehen, Anzahlungen geleistet, sind diese auch hier auszuweisen. Anzahlungen auf andere Dienstleistungen (z. B. Beratungsdienstleistungen) sowie auf andere nicht aktivierungsfähige VG sind als sonstige VG zu erfassen.[1]

 

Rz. 75

Im Gegensatz zu geleisteten Anzahlungen handelt es sich bei erhaltenen Anzahlungen (Rz 151 ff.) um Zahlungen, die das Unt von Kunden für noch zu erbringende Leistungen erhalten hat. Da das Unt die Leistungsschuld innehat, liegt eine Verbindlichkeit vor.[2] Dennoch ist neben einem Ausweis innerhalb der Verbindlichkeiten wahlweise ein offenes Absetzen von den Vorräten erlaubt (§ 268 Rz 33 ff.). Dabei darf allerdings der Vorratsbestand nicht negativ werden. Die Saldierung erhaltener und geleisteter Anzahlungen ist nicht zulässig.

[1] Vgl. Schubert/Waubke, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 266 HGB Rz 110.
[2] Vgl. Schubert/Waubke, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 266 HGB Rz 109 ff.

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