Digitales Verfahren im Außenwirtschaftsrecht

Am 4. Oktober 2023 wurde im Bundesgesetzblatt die Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung veröffentlicht.

Digitalisierung

Die Änderungen betreffen die neue Möglichkeit, dass Verwaltungsakte nach dem Außenwirtschaftsgesetz auch elektronisch erlassen werden können. Auch Anträge, Meldungen, Auskünfte, Unterlagen, Berichte und sonstige Dokumente können zukünftig mittels eines Verwaltungsportals eingereicht werden.

Die Anpassungen erfolgen im Kontext der Gesetze zur Förderung der elektronischen Verwaltung und zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsdienstleistungen.

In der Investitionsprüfung sind alle einzureichenden Unterlagen nach §§ 14a, 15 und 23 AWG (u.a. Unterlagen bei dem Erwerb inländischer Unternehmen und Auskünfte für das Hauptzollamt, die Deutsche Bundesbank, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)) über das Verwaltungsportal einzureichen. Das elektronische Verfahren soll der Regelfall werden. Nichtsdestotrotz soll in Einzelfällen eine Einreichung über den herkömmlichen Papierweg weiterhin möglich sein.

Tücken, welche es zu beachten gilt: Für den Fristlauf (Eröffnungsfrist) des § 14a AWG ist nicht der Zeitpunkt des Hochladens einer Meldung oder eines Antrags in das Verwaltungsportal maßgeblich, sondern der in § 3 Abs.4 AWV (neue Fassung) genannte Zeitpunkt:

Danach gilt eine Meldung bzw. ein Antrag bei Einreichung mittels des Verwaltungsportals erst dann als eingegangen, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die übermittelten Dokumente vollständig und unversehrt aus dem Verwaltungsportal in das IT-System des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz importiert hat. Im Anschluss bestätigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Eingang der übermittelten Dokumente unverzüglich gegenüber dem unmittelbaren Erwerber und unterrichtet diesen, wenn Dokumente nicht vollständig oder nicht unversehrt sind, soweit dies möglich ist.

Die Fristregelung, welche an den Import der entsprechenden Unterlagen knüpft, gilt auch für die Fristhemmung nach § 14a Abs.6 AWG.

Rüstungskontrolle

Weiter werden in der Änderungsnovelle neue restriktive Maßnahmen gegenüber Staaten wie Russland, Somalia oder Haiti eingeführt, wodurch die AWV an verschiedene Beschlüsse des Rates der Europäischen Union (GASP) angepasst wird.

Auch wurden die im Jahr 2022 vereinbarten Änderungen des Wassenaar Abkommens für konventionelle Rüstungsgüter in die Änderungsnovelle übernommen. Zuvor wurden diese Änderungen bereits in die Militärgüterliste der Europäischen Union aufgenommen.

Neue Genehmigungspflicht für PMI-Hartschaumtechnologien

Eine weitere Änderung betrifft die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Entwicklungs- und Herstellungstechnologie für Polymethacrylimid-Hartschäume. Diese Neueinführung ergänzt Anhang I der Dual-Use-Verordnung. Begründet wird die Einführung der Genehmigungspflicht damit, dass die Eigenschaften des Materials es ermöglichen, dieses für moderne militärische Anwendungen, insbesondere im Luft- und Raumfahrtbereich, einzusetzen. Dem Referentenentwurf nach wird sich die Bundesregierung jedoch dahingehend einsetzen, dass diese Technologie in das Wassenaar-Abkommen für konventionelle Rüstungsgüter aufgenommen wird, um ein Level Playing Field für die betroffenen Unternehmen herzustellen.

Zusammenfassung und Ausblick

Die neue Zwanzigste Änderungsnovelle der Außenwirtschaftsverordnung hat sich zum Ziel gesetzt, das außenwirtschaftliche Verwaltungsverfahren durch ein digitalisiertes Verfahren zu vereinfachen. Durch ein neu einzuführendes Verwaltungsportal können künftig alle einzureichenden Dokumente auch online hochgeladen werden. Auch wird die Möglichkeit für die Verwaltung eröffnet, Verwaltungsakte künftig auch elektronisch zu erlassen.


Weitere Beiträge:

Wandeldarlehensverträge nur beim Notar?

Aufklärungspflichten des Verkäufers bei M&A-Transaktionen

Inkrafttreten des MoPeG: Was ändert sich?

Schlagworte zum Thema:  Wirtschaftsrecht, Handelsrecht, Digitalisierung