M&A: Meldepflichten im Außenwirtschaftsrecht

Meldepflichten im Außenwirtschaftsverkehr fliegen bei Unternehmenstransaktionen noch unter dem Radar. Dabei sollte ihnen zunehmend Beachtung geschenkt werden, da (vorsätzliche und fahrlässige) Verstöße Ordnungswidrigkeiten darstellen, die mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden können.

Die rechtliche Due-Diligence-Prüfung im Rahmen eines Unternehmenskaufs ist unerlässlicher Bestandteil jeder Transaktion und dient der sorgfältigen Analyse und Prüfung der rechtlichen Risiken des Kaufobjekts. Wenig bis keine Aufmerksamkeit erhalten in diesem Kontext meist die in der Außenwirtschaftsverordnung geregelten Meldepflichten im Außenwirtschaftsverkehr. Der Beitrag möchte einen Überblick über die Meldepflichten verschaffen und für dieses Thema sensibilisieren.

1.    Verstoß gegen Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit.

Die Meldepflichten sollten insbesondere deshalb bei der Due-Diligence-Prüfung Beachtung finden, weil ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen diese Meldepflichten gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1b Außenwirtschaftsgesetz (AWG) i. V. m § 81 Abs. 2 Nr. 19 AWV eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu EUR 30.000,00 je Verstoß geahndet werden kann. Da eine juristische Person durch ihr Vertretungsorgan handelt, obliegt die Durchführung der Meldung der Geschäftsführung, sodass ein Verstoß gegen die Meldepflicht durch die (ggf. ehemaligen) Geschäftsführer begangen wird. Dementsprechend können diese persönlich sanktioniert werden. Ein fortgeführter unerkannter Verstoß würde die neu eingesetzte Geschäftsführung nach einer Transaktion entsprechend betreffen. Zusätzlich kann auch gegenüber der juristischen Person gemäß § 30 OWiG selbst ein Bußgeld festgesetzt werden.

2.    Meldepflichten

Die Außenwirtschaftsverordnung bestimmt diverse Meldepflichten im Außenwirtschaftsverkehr, insbesondere im Kapital- und Zahlungsverkehr. Die Meldepflicht obliegt der inländischen juristischen Person oder der inländischen natürlichen Person. Dabei kommt es bei juristischen Personen in der Regel auf den Sitz der Gesellschaft gemäß der Satzung (Satzungssitz) an. Grundsätzlich können die Meldepflichten unabhängig voneinander und insbesondere auch nebeneinander bestehen. Folgende Meldepflichten im Kapital- und Zahlungsverkehr sind dabei hervorzuheben:

  • Nach § 64 Abs. 1 AWV haben Inländer den Stand (z. B. Beteiligungshöhe/Stimmrechtshöhe) und ausgewählte Positionen der Vermögenszusammensetzung (z. B. Angaben zu den Aktiva und Passiva) an Unternehmen im Ausland zu melden, wenn sie unmittelbar 10 % der Anteile oder Stimmrechte an einem ausländischen Unternehmen halten oder dem Inländer mittelbar über ein abhängiges ausländisches Unternehmen insgesamt 50 % der Anteile oder Stimmrechte an einem ausländischen Unternehmen zuzurechnen sind (sogenannte K3-Meldung). Darüber hinaus unterliegt auch das zugeordnete Vermögen von ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten der Meldepflicht.
  • Die vorgenannten Meldepflichten nach § 64 Abs. 1 AWV gelten gemäß § 65 Abs. 1 AWV spiegelbildlich für den Vermögensbestand von Ausländern im Inland (sogenannte K4-Meldungen). Meldepflichtige sind dabei ebenfalls die inländischen Unternehmen und nicht die Ausländischen.
  • Meldepflichtige haben gemäß § 66 Abs. 1 AWV ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern der Deutschen Bundesbank monatlich zu melden, wenn diese Forderungen oder Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats jeweils zusammengerechnet mehr als EUR 5 Mio. betragen (sogenannte Z5- und Z5a-Meldungen).
  • Meldepflichtige haben gemäß § 67 Abs. 1 AWV der Deutschen Bundesbank Zahlungen zu melden, die sie von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen) (sogenannte Z4-Meldungen).

3.    Handlungsmöglichkeiten bei Verstößen und Beachtung bei einer Due-Diligence-Prüfung und Unternehmenstransaktion

Das Außenwirtschaftsrecht bietet bei Verstößen gegen die Meldepflichten die Möglichkeit einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige (§ 22 Abs. 4 AWG). Danach unterbleibt die Verfolgung eines Verstoßes gegen die Meldepflichten als Ordnungswidrigkeit in den Fällen der fahrlässigen Begehung eines Verstoßes (nicht für vorsätzliche Verstöße), wenn er im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der zuständigen Behörde angezeigt wurde sowie angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen werden. Liegen alle Voraussetzungen der Selbstanzeige vor, so unterbleibt eine Verfolgung als Ordnungswidrigkeit.

Die Aufdeckung im Wege der Eigenkontrolle kann auch im Rahmen eines Due-Diligence-Prozesses durch den Käufer erfolgen. Insbesondere sollten bei einer Due Diligence die oben genannten Meldepflichten zumindest abgefragt werden. Sollte ein Verstoß gegen die Meldepflichten aufgedeckt werden, so ist es angezeigt, für die Zukunft den Verstoß zu unterbinden. Für die Vergangenheit ist es zu empfehlen, den Verkäufer auf den Verstoß hinzuweisen und die Möglichkeit einer Selbstanzeige zu diskutieren, die auch gemeinsam erarbeitet werden kann. Die Einhaltung der Meldepflichten oder bei Verstößen aber die Tragung der Konsequenzen und ggf. Abgabe einer Selbstanzeige sollten entsprechend in die Kaufpreisfestsetzung, den Garantiekatalog und die Freistellungsregelungen einfließen.

Fazit

Die Meldepflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank sind ein verstecktes Risiko, das im Rahmen von Unternehmenstransaktionen zukünftig mehr Beachtung finden sollte. Schließlich möchte niemand mit dem Kauf eines Unternehmens auch die Haftung für Ordnungswidrigkeiten mit erheblichen Bußgeldern übernehmen. Somit sollte bei jeder Due-Diligence-Prüfung auch das Thema Meldepflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank zumindest in den Blick genommen werden und auch in der Ausgestaltung des Unternehmenskaufvertrages Berücksichtigung finden.