Ausweis latenter Steuern

Mit den Vorschriften zur Bilanzierung latenter Steuern wurden im Gliederungsschema des § 266 HGB zwei neue Positionen zum Ausweis latenter Steuern aufgenommen. Ausgewiesen werden latente Steuern unterhalb der Rechnungsabgrenzungsposten als Posten D (auf der Aktivseite) bzw. E (auf der Passivseite).

Im HGB gibt es ein Wahlrecht für den Ausweis latenter Steuern. Er kann entweder als Brutto- oder als Nettoausweis vorgenommen werden. Beim Bruttoausweis werden aktive und passive latente Steuern separat in der Bilanz gezeigt. Beim Nettoausweis, der auf der Basis der Gesamtdifferenzbetrachtung geschieht, erfolgt zunächst eine Saldierung der aktiven und passiven latenten Steuern und dann ein entsprechender Ausweis der Residualgröße. Hierbei sind latente Steuern auf aktivierte Verlustvorträge einzubeziehen. Bei einem Passivüberhang besteht eine Ansatzpflicht, bei einem Aktivüberhang ein Ansatzwahlrecht.

In der Gewinn- und Verlustrechnung sind latente Steuern unter den Ertragsteuern gesondert als Davon-Vermerk auszuweisen.

Es gilt die Ansatzstetigkeit

Egal welcher Bilanzausweis gewählt wurde, für den einmal getroffenen Ausweis gilt die Ansatzstetigkeit, d. h., er muss beibehalten werden. Der Wechsel zu einem anderen Ausweis darf dann nur noch in gut begründeten Fällen erfolgen.

Da den aktiven latenten Steuern aus der Sicht des Gesetzgebers eine gewisse Unsicherheit anhaftet, sind sie mit einer Ausschüttungssperre belegt. Die Höhe der Ausschüttungssperre ist auf den Betrag beschränkt, um den die aktiven latenten Steuern die passiven latenten Steuern übersteigen (§ 268 Abs. 8 HGB). Mit der Ausschüttungssperre soll dem Gläubigerschutz Rechnung getragen werden. In der Praxis wird dies dann vorkommen, wenn latente Steuern aus Verlustvorträgen aktiviert werden.

Schlagworte zum Thema:  Handelsgesetzbuch (HGB), BilMoG, Latente Steuern