Das Rechnungswesen ist oftmals nicht in der Planung von Bauprojekten involviert. Viele Entscheidungen bzgl. Investitionen und Erhaltungsmaßnahmen werden in den Unternehmen getroffen, ohne auf das Know-how in der Buchhaltung zurückzugreifen. Der Anlagenbuchhalter sollte sich daher mit seinen Kenntnissen über die Bewertung und Bilanzierung schon während der Planungsphase in die Bauprojekte einbringen.mehr
Fahrzeuggruben für eine Kfz-Prüfstelle sind keine Betriebsvorrichtungen, sodass bei der Gewerbesteuer eine erweiterte Kürzung möglich ist. So entschied das FG Düsseldorf.mehr
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§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ist nicht auf die Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen anzuwenden, wenn es sich hierbei um eine Nebenleistung zur Verpachtung eines Gebäudes als Hauptleistung handelt, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen Vertrags nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei ist, sodass eine einheitliche Leistung vorliegt.mehr
Eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG scheidet prinzipiell aus, wenn Gegenstände mitvermietet werden, die als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind. Ist die Überlassung einer Bodenvertiefung für einen Bremsprüfstand sowie die Überlassung einer Werbeanlage für die erweiterte Kürzung schädlich?mehr
Das Schleswig-Holsteinisches FG hat entschieden, dass auch das Ersatzgeschäft zur Versagung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG führen kann.mehr
Erfasst die Steuerpflicht der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen nach Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL nur die isolierte (eigenständige) Vermietung oder auch die Vermietung (Verpachtung) als Nebenleistung im Rahmen einer nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfreien Gebäudeverpachtung?mehr
Bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken handelt es sich grundsätzlich um steuerfreie Umsätze. Fraglich ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die Steuerbefreiung bei der Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen gilt.mehr
Eine der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags entgegenstehende schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese einer von mehreren auf dem vermieteten Grundstück ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten dienen. Ob ein Nebengeschäft unschädlich ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen im jeweiligen Erhebungszeitraum.mehr
Ein mit besonderer Tragfähigkeit ausgestatteter Hallenboden eines Logistikbetriebes stellt keine Betriebsvorrichtung dar, sondern ist als Teil des Gebäudes bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.mehr
Die erweiterte Grundstückskürzung scheitert, wenn auch Betriebsvorrichtungen mitüberlassen werden, die Grundstücksvermietung aber auch ohne die Wirtschaftsgüter darstellbar wäre.mehr
Die Vorschriften zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger sind mit Wirkung vom 6.11.2015 angepasst worden. Die Finanzverwaltung nimmt zu den Neuregelungen Stellung und passt darüber hinaus in weiteren Punkten den UStAE an.mehr
Was ändert sich 2016 bei der Umsatzsteuer? Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Punkte und sagen auch, was im Lauf des Jahres noch relevant werden könnte.mehr
Werden nicht nur Grundstücke, sondern auch Betriebsvorrichtungen vermietet, ist dies für die erweiterte Kürzung beim Gewerbeertrag schädlich. Entschieden wurde dies für die Vermietung eines Hotels mitsamt den Einrichtungsgegenständen der Hotelzimmer.mehr
Nachdem der BFH entschieden hatte, dass Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG sind und deshalb im Zusammenhang mit Arbeiten an solchen Betriebsvorrichtungen die Steuerschuldnerschaft nicht auf den Leistungsempfänger übergehen kann, hat die Finanzverwaltung jetzt mit einem Nichtanwendungserlass auf dieses Urteil reagiert.mehr
Mit der Stellungnahme IDW RS IFA 1 vom 25.11.2013 wurde die bisherige Stellungnahme WFA 1/1996 zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand bei Gebäuden ersetzt. Die Erläuterungen betreffen Wohn- und Geschäftsimmobilien gleichermaßen.mehr
Die umgekehrte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers erfasst nur solche Bauleistungen, die sich unmittelbar auf die Substanz eines Bauwerks i. S. e. Substanzveränderung in Form der Erweiterung, Verbesserung oder Beseitigung desselben auswirken. Sie scheidet daher aus, wenn die Leistungen den Einbau bzw. Aufbau einer sog. Betriebsvorrichtung betreffen. mehr
Betriebsvorrichtungen werden bei der Vorsteuerberichtigung nicht als selbstständige Wirtschaftsgüter behandelt, sondern als Grundstücke, für die ein 10-jähriger Berichtigungszeitraum gilt. Besonderheiten gibt es bei Fotovoltaikanlagen.mehr