Kürzung des Gewerbeertrages bei Überlassung von Betriebsvorrichtungen
Grundstück und Betriebsvorrichtiungen werden vermietet
Das Finanzamt hat einer Vermietungs-KG die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG versagt. Dies wird damit begründet, dass neben dem Grundstück mit Gebäuden auch Wirtschaftsgüter vermietet werden, die als Betriebsvorrichtungen zu werten sind. Auch wenn der Anteil der Gesamtmiete für die Betriebsvorrichtungen eher gering ist, sei dies schädlich. Nach erfolglosem Einspruch ging die KG ins Klageverfahren.
Grundstück wäre auch ohne Betriebsvorrichtungen sinnvoll nutzbar
Das Finanzgericht stuft die Klage als unbegründet ein. Es führt aus, dass eine erweitere Kürzung für Grundstücksunternehmen zu versagen ist, sofern auch Betriebsvorrichtungen überlassen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Nutzung oder Weitervermietung des Grundstücks wirtschaftlich sinnvoll auch ohne die als Betriebsvorrichtung einzustufenden Wirtschaftsgüter möglich ist. Konkret handelte es sich um eine Rohrpostanlage, die Bodenbefestigung einer Tankstelle, eine Countertheke, sowie Schränke und Büromöbel, welche jeweils kein Zubehör i. S. d. § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG darstellen.
Zudem kommt die beantragte Kürzung selbst dann nicht in Betracht, wenn der Anteil für die ebenfalls überlassenen Betriebsvorrichtungen an den Mietzahlungen weit unter 10 % liegt. Das Gesetz fordert eine ausschließliche Verwaltung bzw. Nutzung eigenen Grundbesitzes, das sog. Ausschließlichkeitsgebot.
Als Besonderheit im Urteilsfall war noch ein Ankaufsrecht zu beurteilen. Das Finanzgericht kam in diesem Zusammenhang zur Überzeugung, dass einem grundsätzlich bestehenden Herausgabeanspruch keine wirtschaftliche Bedeutung mehr zukommt. Auch die Frage des wirtschaftlichen Eigentums war für die Entscheidung unerheblich.
BFH muss zur Unschädlichkeit marginaler Mitvermietungen entscheiden
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Die Klägerin hat diese zwischenzeitlich auch eingelegt (Az. beim BFH: I R 22/17). Beim BFH ist zudem ein weiteres Revisionsverfahren anhängig (Az. beim BFH: I R 45/15), in welchem über die “Unschädlichkeit marginaler Mitvermietungen“ zu entscheiden ist. Vergleichbare Fallkonstellationen sollten daher mit ruhendem Einspruch bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs offen gehalten werden.
Hessisches FG, Urteil v. 6.12.2016, 8 K 1064/13, Haufe Index 10669317
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
332
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
306
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
272
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
185
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
181
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
142
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
136
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
128
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
118
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
116
-
Verfassungsmäßigkeit des § 15a Abs. 1a EStG
20.04.2026
-
Umsatzsteuerpflicht von Bestattungsleistungen
20.04.2026
-
Vermietung eines Flugzeugs mit Verlusten
20.04.2026
-
Auskunft über Mandantenforderungen eines Rechtsanwalts
17.04.2026
-
Tarifbegünstigung bei sukzessiver Abgabe von Versicherungsbeständen
17.04.2026
-
Reichweite einer Bekanntgabevollmacht
16.04.2026
-
Alle am 16.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
16.04.2026
-
Prüfung der Behaltensfrist erbschaftsteuerbegünstigten Vermögens
15.04.2026
-
Gewerbeertrag bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
13.04.2026
-
"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines DBA
13.04.2026